Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Beschlüssen vom 23.06.2026 (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) klargestellt, dass Arbeitnehmer verschiedener Konzerngesellschaften nicht allein deshalb zusammengerechnet werden dürfen, weil die Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führen. Für die Schwelle von 500 Beschäftigten nach dem Drittelbeteiligungsgesetz kommt es grundsätzlich auf die Arbeitnehmerzahl der jeweiligen Gesellschaft an.
Streit um die Besetzung der Aufsichtsräte
Mehrere Betriebsräte verlangten, die Aufsichtsräte zweier Konzerngesellschaften zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Die betroffenen Gesellschaften beschäftigten jeweils weniger als 500 Arbeitnehmer. Zusammen mit Beschäftigten verbundener Unternehmen wäre der Schwellenwert jedoch überschritten worden. Die Betriebsräte argumentierten deshalb, die Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften seien wegen des gemeinsamen Betriebs wechselseitig zuzurechnen. Das Landgericht Berlin II und das Kammergericht wiesen die Anträge zurück.
Maßgeblich ist die einzelne Gesellschaft
Der BGH bestätigte diese Entscheidungen mit seinen aktuellen Beschlüssen. Nach dem Wortlaut des Drittelbeteiligungsgesetzes ist für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat die Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Aktiengesellschaft entscheidend. Die Gesamtzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs ist dagegen nicht maßgeblich.
Der Gesetzgeber habe eine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs ausdrücklich nur für die Bildung von Betriebsräten vorgesehen. Eine entsprechende Regelung enthalte das Drittelbeteiligungsgesetz nicht.
Zurechnung bleibt die Ausnahme
Auch der gesetzliche Zusammenhang spreche gegen eine Zusammenrechnung. Das Drittelbeteiligungsgesetz lasse die Berücksichtigung unternehmensfremder Arbeitnehmer nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zu. Ein Gemeinschaftsbetrieb allein begründe daher keine Mitbestimmungspflicht.
Die Rechtsbeschwerden der Betriebsräte wurden zurückgewiesen. Die Aufsichtsräte der betroffenen Gesellschaften müssen somit nicht zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden.

