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23.12.2020

Meldung, Steuerrecht

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Fondsstandortgesetz

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©Jamrooferpix/fotolia.com

Im Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz verstecken sich unter anderem Neuregelungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sollen insbesondere für Start-ups lukrativer ausgestaltet werden. Anders als bisher soll es nicht unmittelbar zur Versteuerung des Vorteils aus der Beteiligung kommen. Der DStV begrüßt den Vorstoß und regt noch weitere Verbesserungen an.

Gute Mitarbeiter zu finden, erweist sich auf dem hart umkämpften Bewerbermarkt als schwierig. Gerade Start-ups stehen dabei vor einer großen Herausforderung. Ihnen fehlt oftmals die entsprechende Liquidität, um Bewerber mit hohen Gehältern zu locken. Attraktive Alternativen können sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sein. In Deutschland ist dieses Instrument jedoch weit weniger attraktiv als in anderen Nachbarstaaten. Denn: Bislang muss der geldwerte Vorteil aus der Beteiligung direkt besteuert werden. Und das, obwohl der Mitarbeiter keinen Cent Bares in der Tasche hat.

Fondsstandortgesetz soll Mitarbeiterkapitalbeteiligungen attraktiver machen

Das soll sich nun ändern. Das BMF hat den Entwurf des Fondsstandortgesetzes auf den Tisch gelegt. Hiermit sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen deutlich attraktiver werden – insbesondere für Start-ups. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Neuerungen. Er sieht gleichzeitig noch Luft nach oben. Der Entwurf sieht beispielsweise vor, den steuerfreien Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von derzeit 360 Euro auf 720 Euro p. a. anzuheben.

Anhebung und Flexibilisierung des steuerfreien Höchstbetrags

Im europäischen Vergleich bliebe Deutschland hier deutlich hinter dem Freibetrag für Vermögensbeteiligungen in anderen Mitgliedstaaten, z. B. Niederlande (1.200 Euro), Österreich (3.000 Euro) oder Italien (2.100 Euro), zurück. Ferner ist zu bedauern, dass der Freibetrag – wie auch schon bisher – nur dann gilt, wenn die Beteiligungsmöglichkeit allen Arbeitnehmern offensteht, bzw. zumindest denjenigen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Gerade in Start-ups ist dies jedoch nicht üblich. Hier geht es oftmals primär darum, Mitarbeiter für entscheidende Schlüsselpositionen zu gewinnen und zu halten. Der DStV regt daher an, zum einen den Freibetrag auf mindestens 1.500 Euro zu erhöhen. Zum anderen sollte die Befreiung auch dann ermöglicht werden, wenn sie nur einem Teil der Belegschaft zugutekommt.

Sonderregelung für Start-ups

Das Gesetz sieht eine Sonderregelung vor, die insbesondere Beschäftigten von Start-ups ermöglicht, Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen zunächst nicht zu besteuern. Die entscheidenden Schwellenwerte, um von der Begünstigung zu profitieren, sollen auf die Definitionen der EU-Kommission von Kleinstunternehmen bzw. von kleinen und mittleren Unternehmen abstellen.

Die Sonderregelung würde das sonst übliche Prinzip der Besteuerung nach dem Zuflussprinzip aussetzen. Die Steuer soll erst fällig werden, wenn entweder die Beteiligung verkauft oder anderweitig verwertet wird. In jedem Fall würde sie nach Ablauf von zehn Jahren fällig. Gleiches würde bei Beendigung des Dienstverhältnisses gelten.

Grundsätzlich erachtet der DStV die Abkehr von elementaren Prinzipien der Besteuerung zugunsten von Lenkungseffekten skeptisch. Gleichwohl begrüßt er die höhere Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Ganz ist das Problem der Besteuerung ohne entsprechende Liquidität jedoch noch nicht vom Tisch. Schließlich würde der Fiskus spätestens nach Ablauf von zehn Jahren bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses den Steuerpflichtigen zur Kasse bitten. Der DStV regt daher an, diese Tatbestände nochmals zu überdenken.

(DStV vom 21.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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