In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf, hatte die Klägerin für ihre Beschäftigten ein konzernweites Aktienprogramm angeboten, bei dem Teilnehmer einen Teil ihres Gehalts in Vorzugsaktien investieren konnten und hierauf einen Bonus in Form weiterer Aktien erhielten, die nach dreijähriger Sperrfrist unverfallbar wurden. Vom Teilnehmerkreis ausgeschlossen waren nach den Planbedingungen Beschäftigte mit ruhendem Arbeitsverhältnis, geringfügig Beschäftigte sowie Auszubildende. Die Klägerin behandelte die daraus resultierenden geldwerten Vorteile als steuerfrei.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung versagte das beklagte Finanzamt die Steuerbefreiung und erließ einen Nachforderungsbescheid, da das Programm nicht allen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern offengestanden habe.
Gericht sieht Verstoß bei Minijobbern und Azubis
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 23.07.2026 (8 K 12/22 H(L)) nur in einem untergeordneten Punkt statt: Soweit der Bescheid individuelle Lohnsteuerbeträge aus Outplacement-Leistungen einzelner Arbeitnehmer betraf, hätte hierfür kein Nachforderungs-, sondern ein Haftungsbescheid ergehen müssen.
Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zwar sei der Ausschluss von Mitarbeitern mit ruhendem Arbeitsverhältnis unschädlich, da diese mangels Gehaltsbezugs nicht in einem „gegenwärtigen Dienstverhältnis“ im Sinne der Norm ständen. Schädlich sei jedoch der Ausschluss von geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden, da die Beteiligung allen beschäftigten Arbeitnehmern offenstehen müsse.
Gesetzeswortlaut ist eindeutig
Das FG leitete dies aus dem Wortlaut sowie der Entstehungsgeschichte der Norm ab: Bereits der ursprüngliche Regierungsentwurf habe eine Beteiligung „aller“ Arbeitnehmer vorgesehen, um eine Diskriminierung einzelner Beschäftigtengruppen zu verhindern; eine weitergehende Differenzierung nach Beschäftigungsgruppen aus Praktikabilitätsgründen sei im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert, aber bewusst nicht in den Gesetzestext aufgenommen worden.
Die von der Klägerin angeführten administrativen Zusatzkosten und praktischen Hindernisse ließ das Gericht nicht gelten; sie seien teils durch die Planbedingungen selbst nicht gedeckt, teils dem Gesetzgeber nicht zurechenbar. Auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege nicht vor, da bei einer begünstigenden Norm wie § 3 Nr. 39 EStG, anders als bei belastenden Vorschriften, kein Raum für eine Bagatellgrenze bestehe.
Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

