12.11.2021

Meldung, Steuerrecht

Mit E-Mobilität Steuern sparen

So langsam startet der Motor der E-Mobilität in Deutschland. Wer die Steuervorteile der E-Mobilität optimal nutzen möchte, sollte bei der Überlassung durch Arbeitgeber/innen auf einige steuerliche Besonderheiten achten. Vor allem bei dienstlichen E-Bikes lohnt es sich, genau hinzuschauen, rät die Steuerberaterkammer Stuttgart.

Beitrag mit Bild

©estations/fotolia.com

Laut Bundeswirtschaftsministerium sind seit Anfang August 2021 erstmals eine Million Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen unterwegs. Ein Grund für das große Interesse: Wer ein E-Auto fahren will, kann auf finanzielle Unterstützung vom Fiskus bauen. So fördert der Staat bis Ende 2025 den Kauf von E-Autos mit bis zu 9.000 Euro bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu 6.750 Euro. Zudem gibt es seit Beginn des Jahres 2020 zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, wenn Arbeitnehmer/innen ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren.

Steuervorteile für E-Bikes

Einige Arbeitgeber/innen stellen ihrer Belegschaft (Elektro-)Dienstfahrräder zur dauerhaften beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Über die steuerliche Einordnung entscheidet dabei die Art der Überlassung: Möglich sind eine Gehaltsumwandlung oder die vollständige Finanzierung.

E-Mobilität rechnet sich

Erfolgt die Überlassung der Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Seit dem 01.01.2020 ist dieser nur noch mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads monatlich zu versteuern. Für Modelle, die vor dem 01.01.2020 überlassen wurden, werden monatlich hingegen noch 1,0 % bzw. 0,5 % des Listenpreises veranschlagt. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung bei der Überlassung des Fahrrads oder E-Bikes durch Arbeitgeber/innen hingegen dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft dann berufen, wenn das Fahrrad bzw. E-Bike weder kennzeichen- bzw. versicherungspflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Unterschied zum Dienstwagen

Es ergibt sich noch ein weiterer Vorteil: Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro bzw. 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden. Von der Regelung können auch Selbstständige, Freiberufler/innen und Gewerbetreibende mit betrieblichen (Elektro-)Rädern profitieren. Denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.

Steuerliche Förderung für E-Dienstwagen

Sofern Arbeitnehmer/innen einen E-Dienstwagen bzw. ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, auch privat nutzen, sind bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 Euro seit dem 01.01.2020 für das Fahrzeug in jedem Monat 0,25 % des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern. Anders sieht es hingegen für Elektrofahrzeuge ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro aus: Hier haben Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil mit monatlich 0,5 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.


StBK Stuttgart vom 09.11.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©asbe24/fotolia.com


18.04.2024

Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Das Bundessozialgericht hat sich mit der Frage befasst, ob Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert werden.

weiterlesen
Diskriminierung von Vätern bei Kindererziehungszeiten?

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.04.2024

Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.

weiterlesen
Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit

Steuerboard

Raphael Baumgartner


18.04.2024

Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Die steuerliche Behandlung sog. Fondsetablierungskosten entpuppt sich immer mehr als unendliche Geschichte. Mit der Einführung des § 6e EStG im Jahr 2019 sollte die Auffassung der Finanzverwaltung festgeschrieben und alle offenen Fragen und Unklarheiten beseitigt werden, doch davon kann keine Rede sein.

weiterlesen
Fondsetablierungskosten: FG Münster bestätigt rückwirkende Anwendung des § 6e EStG

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank