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23.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Missbrauch des Mahnverfahrens und seine Folgen

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Der Betrieb

Wer in einem Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, kann sich auf die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Ein Mann hatte 1992 Wohnungseigentum erworben. Den Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr er von möglichen Ansprüchen gegen die Darlehnsgeberin wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen Anwalt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von „großem“ Schadensersatz geltend gemacht hat. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Darlehnsgeberin „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ging der Darlehnsgeberin im Januar 2009 zu; sie erhob Widerspruch.

Bewusst unrichtige Erklärung lag vor

Die Klage auf Leistung von „großem“ Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. XI ZR 536/14) zurückgewiesen. Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

Missbrauch des Mahnverfahrens

Die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des „kleinen“ Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

(BGH / Viola C. Didier)


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