• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Missbrauch des Mahnverfahrens und seine Folgen

23.06.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Missbrauch des Mahnverfahrens und seine Folgen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Wer in einem Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, kann sich auf die Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen, entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Ein Mann hatte 1992 Wohnungseigentum erworben. Den Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr er von möglichen Ansprüchen gegen die Darlehnsgeberin wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. Er hat daraufhin am 30. Dezember 2008 durch seinen Anwalt Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gestellt, mit dem er in der Hauptsache Zahlung von „großem“ Schadensersatz geltend gemacht hat. Im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hat er erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Darlehnsgeberin „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid ging der Darlehnsgeberin im Januar 2009 zu; sie erhob Widerspruch.

Bewusst unrichtige Erklärung lag vor

Die Klage auf Leistung von „großem“ Schadensersatz, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. XI ZR 536/14) zurückgewiesen. Nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO findet das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, muss erklären, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist. Gibt der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er „großen“ Schadensersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, im Antrag aber behauptet, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abhängig, wird die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

Missbrauch des Mahnverfahrens

Die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes stellt in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehrt es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen. Unter diesen Umständen ist es ihm im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des „kleinen“ Schadensersatzes zu berufen. Deshalb musste sich auch der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen, als sei sein Anspruch verjährt.

(BGH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


19.05.2025

IFAC-Studie: ESG-Berichterstattung wird zum Standard

Die ESG-Berichterstattung hat sich bei globalen Unternehmen etabliert; Prüfleistungen nehmen zu. Gleichzeitig bleibt die Standardvielfalt eine große Herausforderung.

weiterlesen
IFAC-Studie: ESG-Berichterstattung wird zum Standard

Meldung

©wsf-f/fotolia.com


19.05.2025

Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung“

Ein neues Gutachten beleuchtet Wege zu einem einfacheren und effizienteren Einkommensteuersystem – mit klaren Empfehlungen.

weiterlesen
Gutachten „Vereinfachte Einkommensbesteuerung“

Podcast

FACHFRAGEN Podcast


16.05.2025

FACHFRAGEN: Das EU-Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Die EU-Kommission möchte einen signifikanten Bürokratieabbau erreichen, um den Wettbewerb der europäischen Wirtschaft zu stärken. Wir möchten in diesem Podcast die zentralen Inhalte des jüngst veröffentlichten Omnibus-Pakets vorstellen und eine kritische Bilanz ziehen.

weiterlesen
FACHFRAGEN: Das EU-Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank