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21.05.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Ming-Vase: Rassistische Äußerung als Kündigungsgrund

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©ferkelraggae/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming-Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-hinten-Ziehens der Augen ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein kann.

In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin ging es um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum.

Wo liegen die Grenzen von Äußerungen?

Die Zustimmung des Betriebsrats für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll. Dies war hier der Fall, weil die betroffene Verkäuferin als Ersatzmitglied in den Betriebsrat nachgerückt war. Der Betriebsrat hat die Zustimmung mit der Begründung verweigert, er verurteile Rassismus aufs Schärfste, sehe aber bei der betroffenen Verkäuferin kein rassistisches Gedankengut.

Außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit Beschluss vom 05.05.2021ersetzt (55 BV 2053/21). Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming-Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigen unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung.

Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt, „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärt: „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren.

„Ming-Vase“ war nicht die einzige Bezeichnung

In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming-Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde.

In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming-Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.

(ArbG Berlin vom 18.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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