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07.02.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Urteilen die Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt.

Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen.

Mindestlohn gilt auch bei kurzen Tätigkeiten

Die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahte nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit zwei Urteilen vom 16.01.2019 (1 K 1161/17 und 1 K 1174/17). Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verstößt weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.

Das FG hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

(FG Berlin-Brandenburg, PM vom 06.02.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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