• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mindestlohnerhöhung betrifft 6,6 Millionen Beschäftigte

28.09.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohnerhöhung betrifft 6,6 Millionen Beschäftigte

Rund 6,64 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland werden von der Mindestlohnerhöhung zum 01.10.2022 profitieren, weil sie aktuell weniger als 12 Euro brutto pro Stunde erhalten. Das entspricht 17,8 % aller Beschäftigten, die einen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn haben.

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

In Ostdeutschland liegt die Quote der Beschäftigten, die im Zuge der Mindestlohnerhöhung Anspruch auf eine Entgelterhöhung haben, bei 29,1 %, in Westdeutschland, inklusive Berlin, bei 16,1 %. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, die detaillierte Daten für alle Bundesländer und die 400 deutschen Landkreise und kreisfreien Städte liefert. „Der Mindestlohn von 12 Euro bringt vielen Beschäftigten eine spürbare Lohnsteigerung in einer Zeit, in der das wegen hoher Preise bei Energie und Lebensmitteln besonders wichtig ist. Und das ohne absehbare Auswirkungen auf die Beschäftigung, wie zum Beispiel eine aktuelle Befragung unter den Arbeitsagenturen ergibt“, sagt WSI-Arbeitsmarktexperte Dr. Eric Seils, der die Studie zusammen mit seinem Kollegen Dr. Toralf Pusch verfasst hat.

Mindestlohnerhöhung lässt Preise steigen

Die Erhöhung des Mindestlohns bringt allerdings viele Unternehmen dazu, ihre Preise zu erhöhen. Das ist ein Ergebnis der ifo Konjunkturumfrage. Sie betrifft Unternehmen in fast allen Wirtschaftszweigen. 30,7 % der teilnehmenden Firmen beschäftigen Mitarbeiter für weniger als 12 Euro pro Stunde. 58,3 % planen als Reaktion, ihre Preise hochzusetzen. „Das dürfte die ohnehin schon große Inflation weiter antreiben“, befürchtet ifo-Arbeitsmarktexperte Sebastian Link. Damit sind Preiserhöhungen die am häufigsten genannte Folge. Nur 12,7 % der betroffenen Unternehmen planen, aufgrund der Erhöhung Stellen abzubauen. 82,7 % wollen die Zahl der Beschäftigten gleich halten, und 5,1 % möchten sie sogar erhöhen.

Sorge um die Wettbewerbsfähigkeit

Die durchschnittliche Arbeitszeit der Beschäftigten wollen 18,3 % der betroffenen Unternehmen verringern. 17,6 % denken über Kürzungen bei zusätzlichen Lohnbestandteilen wie Sonderzahlungen, Boni und geldwerten Vorteilen nach. Außerdem wollen die betroffenen Unternehmen ihre Investitionen sowie Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen eher zurückschrauben (21,3 % und 11,1 %) als ausbauen (4,7 % und 5,0 %). Viele Befragte vermuten, dass sich ihre Einkaufspreise infolge der Mindestlohnanhebung erhöhen werden. Ferner rechnen 52,8 % mit schrumpfenden Gewinnen, 32,4 % mit abnehmender Wettbewerbsfähigkeit und 23,3 % mit weniger Nachfrage als Folge der Mindestlohnerhöhung.

Zur Mindestlohnerhöhung und den geplanten Reaktionen der Unternehmen darauf stellte das ifo im Juni 2022 Sonderfragen in den Konjunkturumfragen. Sie wurden von 6.900 Unternehmen beantwortet.


Hans-Böckler-Stiftung vom 27.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


27.08.2026

Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.

weiterlesen
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


26.08.2026

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Bei der tariflichen Überlastquote zählen auch Beschäftigte mit Altersteilzeit außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mit.

weiterlesen
Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht