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17.01.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohndokumentation muss nicht digital sein

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß den Vorgaben des Mindestlohngesetzes ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Wege erfolgen. Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP klar.

Zum 01.01.2015 wurde in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn eingeführt. Seitdem sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 SGB IV (Geringfügige Beschäftigung) oder in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche beschäftigen, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Für die betroffenen Unternehmen führt diese Dokumentationspflicht zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Darunter leiden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die nicht über eine automatisierte Zeiterfassung und/oder entsprechendes Personal verfügen.

Dokumentation mithilfe von App

Nach Ansicht der FDP ist es daher erforderlich, die im Mindestlohngesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen und insgesamt besser handhabbar zu machen. Ein erster Schritt können dabei auch digitale Anwendungen sein, die die Aufzeichnung erleichtern. Im Rahmen der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zeiterfassungs-App „einfach erfasst“ entwickelt, mit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Zeiterfassung selbstständig durchführen und per E-Mail an den Arbeitgeber übermitteln können.

Keine Pläne für digitale Dokumentation

Allerdings gibt es keine Überlegungen seitens der Bundesregierung, die Dokumentation und Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns in Zukunft häufiger auf digitalem Weg durchzuführen. Die Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG ist nicht formgebunden und muss daher nicht auf digitalem Weg erfolgen. Soweit die Arbeitszeit nicht digital erfasst wird, kann bei Kontrollen auch nicht auf elektronisch gespeicherte Datensätze des Arbeitgebers zurückgegriffen werden. Auf die Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hätte es keine Auswirkungen, wenn die Arbeitszeit in Zukunft häufiger auf digitalem Weg dokumentiert würde, heißt es in der Antwort.

(Dt. Bundestag, hib vom 15.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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