Das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls zur Anmeldung von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern ist seit dem 1. Januar 2017 erfolgreich am Start, gibt die Generalzolldirektion bekannt.
Arbeitnehmer, die aus dem Ausland entsandt werden, müssen in Deutschland den Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, müssen ihre Arbeitnehmer dem Zoll melden und versichern, dass sie die entsprechenden Arbeitsbedingungen einhalten. Seit Beginn des Jahres können diese Meldungen mit Hilfe des Meldeportal-Mindestlohn online abgeben werden.
Abgabe per Fax noch bis 30. Juni 2017 möglich
Seit dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, seit 1. Januar 2017 von 8,84 Euro je Stunde. Daneben gibt es noch branchenspezifische Mindestlöhne im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und eine Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Zollverwaltung wurde die Kontrolle der Einhaltung sämtlicher Mindestlohnregelungen übertragen. Eine Abgabe der Meldungen per Fax ist nur noch bis zum 30. Juni 2017 möglich.
Das Meldeportal-Mindestlohn kann direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de aufgerufen werden.
(Generalzolldirektion, PM vom 21.02.2017/ Viola C. Didier)