• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mindestlohn verringert Spannweite der Tarifverdienste

18.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn verringert Spannweite der Tarifverdienste

Beitrag mit Bild

©Zerbor /fotolia.com

Die Einführung des Mindestlohns hat die Tarifverdienststruktur in einigen Branchen stark verändert, teilt das Statistische Bundesamt mit. Im Gastgewerbe ist beispielsweise der Abstand zwischen den höchsten und niedrigsten Tarifverdiensten zwischen Dezember 2014 und Juni 2017 mit -7,2 Prozent am stärksten zurückgegangen.

Der Abstand zwischen den höchsten und den niedrigsten Verdienstgruppen in Tarifverträgen ist zwischen Dezember 2014 – also kurz vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns – und Juni 2017 gesamtwirtschaftlich um 0,2 Prozent gesunken. Die Spannweite bei ausschließlicher Berücksichtigung von Tarifverträgen, die im Dezember 2014 noch Verdienstgruppen unter dem zum Januar 2015 eingeführten Mindestlohn von 8,50 Euro hatten, ging im gleichen Zeitraum um 5,7 Prozent zurück.

Unterschiede nach Branchen

Die Einführung des Mindestlohns hat die Tarifverdienststruktur besonders im Gastgewerbe verändert. Dort ist der Abstand zwischen den höchsten und niedrigsten Tarifverdiensten zwischen Dezember 2014 und Juni 2017 mit -7,2 Prozent am stärksten zurückgegangen. Das Gastgewerbe zählt zu den wenigen Branchen, in denen Tarifverträge vor Einführung des Mindestlohns noch Verdienstgruppen unter 8,50 Euro vorsahen. Die Spannweite verringerte sich im gleichen Zeitraum unter anderem auch in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (-1,9 Prozent) sowie in den Bereichen Erziehung und Unterricht (-1,2 Prozent), Verkehr und Lagerei (-1,1 Prozent) und im Grundstücks- und Wohnungs­wesen (-1,0 Prozent).

Andere Entwicklung im Öffentlichen Dienst

Gegenläufig hat sich die Verdienststruktur von Tarifverträgen in den Branchen entwickelt, in denen der Tarifvertrag des öffentlichen Bundes und der Gemeinden (TVöD) ein hohes Gewicht hat. Dazu gehören die Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (+ 0,3 Prozent), die Wasserversorgung und Entsorgung (+ 0,2 Prozent) sowie die Energieversorgung (+ 0,1 Prozent). Ursache hierfür ist die Einführung der neuen Erfahrungsstufe 6 für die Entgeltgruppen E9a bis E15 zum 1. März 2016. Die Beschäftigten dieser Entgeltgruppen haben somit die Möglichkeit erhalten, innerhalb ihrer Entgeltgruppe eine höhere Erfahrungsstufe zu erreichen. Dadurch sind die höchsten Verdienste gestiegen und die Spannweite zwischen den höchsten und niedrigsten Verdiensten hat sich vergrößert.

(Destatis, PM vom 16.08.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht