• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro im Jahr 2019 und auf 9,35 Euro im Jahr 2020

28.06.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn steigt auf 9,19 Euro im Jahr 2019 und auf 9,35 Euro im Jahr 2020

Beitrag mit Bild

©Zerbor /fotolia.com

Die Mindestlohn-Kommission hat ihren Anpassungsbeschluss gefasst. Es ist turnusgemäß der zweite Bericht seit der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns. Dieser liegt derzeit bei 8,84 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Mindestlohn-Kommission empfiehlt eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro zum 01.01.2019 und auf 9,35 Euro zum 01.01.2020. Der Vorsitzende der Kommission, Jan Zilius, übergab den Bericht an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, der dem Bundeskabinett eine entsprechende Mindestlohnanpassungsverordnung zur Zustimmung vorlegen wird.

Überprüfung erfolgt alle zwei Jahre

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über die Anpassungen der Höhe des Mindestlohns. Sie prüft dabei, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarifentwicklung.

(BMAS, PM vom 26.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

©estations/fotolia.com


09.10.2026

Bundesrat will Privilegierung von E-Fahrzeugen bis 2035

Bis Ende 2035 sollen E-Fahrzeuge privilegiert bleiben, während zusätzliche Überprüfungen künftig entfallen werden.

weiterlesen
Bundesrat will Privilegierung von E-Fahrzeugen bis 2035

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


09.10.2026

EU-Geldwäschevorgaben: AMLA entschärft wichtige Pflichten

Die neuen EU-Geldwäschestandards bringen Unternehmen mehr Flexibilität und reduzieren bestimmte Prüf- und Dokumentationspflichten.

weiterlesen
EU-Geldwäschevorgaben: AMLA entschärft wichtige Pflichten

Steuerboard

Nicola Halmburger


08.10.2026

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist ein steuerlich relevanter, in der Beratung oft unterschätzter Abzugsposten. Ihre Bedeutung zeigt sich besonders, wenn der Erwerber keine Bestattungskosten getragen hat oder nur geringe Erwerbskosten nachweisen kann.

weiterlesen
Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht