23.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn: Reichweite wurde unterschätzt

Beitrag mit Bild

Dass es trotz Mindestlohnauswirkungen bislang zu keinem massiven Stellenabbau gekommen ist, dürfte den Anpassungsreaktionen und der guten konjunkturellen Arbeitsmarktlage zu verdanken sein.

Der flächendeckende Mindestlohn hat in Deutschland eine größere Reichweite entfaltet und mehr Anpassungsreaktionen von Unternehme gefordert als im Vorfeld erwartet wurde, zeigen jetzt umfangreiche Forschungsarbeiten des ifo Instituts.

„Die Reichweite des Mindestlohns endet bereits heute nicht bei 8,50 Euro je Stunde. Der Kostendruck auf die Unternehmen dürfte demnach höher sein, als bislang in den maßgeblichen Schätzungen berücksichtigt wurde“, erläutert Michael Weber, Arbeitsmarktforscher in der Dresdner Niederlassung des ifo Instituts. Zu der höheren Reichweite des Mindestlohns dürfte beigetragen haben, dass sich viele Unternehmen genötigt sahen, den Lohnabstand zwischen Hoch- und Geringqualifizierten auch nach Einführung des Mindestlohns aufrechtzuerhalten.

Mindestlohneffekte auf höhere Lohngruppen

In einer vom ifo Institut begleiteten Sonderumfrage in der gewerblichen Wirtschaft des Freistaats Sachsens gab jeder dritte vom Mindestlohn betroffene Betrieb an, auch Löhne oberhalb der Grenze von 8,50 Euro je Stunde mindestlohnbedingt angehoben zu haben. Jeder zehnte Betrieb war nach eigener Aussage allein wegen solcher Mindestlohneffekte auf die höheren Lohngruppen vom Mindestlohn betroffen. Ergänzende Befragungen im Rahmen des ifo Konjunkturtests zeigen, dass insgesamt 13 % der ostdeutschen und sogar 17 % der westdeutschen Unternehmen die eigene Betroffenheit vom Mindestlohn vor der Einführung der Lohnuntergrenze unterschätzt haben.

Vielfältige alternative Anpassungsreaktionen

Die betroffenen Unternehmen reagierten auf die Kostensteigerungen vielfältig: Sie erhöhten ihre Preise, stellten Investitionen zurück, kürzten die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten oder strichen Sonderzahlungen. Soweit möglich, versuchten die Unternehmen einen Stellenabbau kurzfristig zu vermeiden. Gleichwohl sind bereits im ersten Jahr nach der Einführung des flächendeckenden Mindestlohns deutliche mindestlohnbedingte Rückgänge in der Einstellungsbereitschaft der Unternehmen zu beobachten. Am stärksten sind die Beschäftigungswirkungen bei den Geringqualifizierten.

(ifo Institut, PM vom 21.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


20.01.2026

Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und des grenzüberschreitenden Einsatzes von Mitarbeitenden sollten Unternehmen die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen und auch bei Änderung des Arbeitsortes erneut evaluieren.

weiterlesen
Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Meldung

artefacti/123rf.com


20.01.2026

Firmenname in Großbuchstaben: Handelsregister muss Schreibweise übernehmen

Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihr Firmenname im Handelsregister exakt in der von ihr verwendeten Großschreibung (Versalien) eingetragen wird.

weiterlesen
Firmenname in Großbuchstaben: Handelsregister muss Schreibweise übernehmen

Meldung

tashka2000/123rf.com


20.01.2026

Energiepreispauschale: Rückforderung trifft nicht Arbeitgeber

Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern

weiterlesen
Energiepreispauschale: Rückforderung trifft nicht Arbeitgeber
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)