Die Reichweite der Haftung von Auftraggebern für von diesen eingesetzte Subunternehmer nach dem MiLoG ist trotz des Verweises auf das AEntG bis zu einer höchstrichterlichen Klärung umstritten. Daneben stellt sich jedoch auch die Frage, was geschieht, wenn der Auftragnehmer Insolvenz anmeldet.
Ein gutes halbes Jahr nach der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns durch das MiLoG scheint es, als würden sich die Fragen und Praxisprobleme im Umgang mit dem neuen Gesetz häufen, während die Antworten und Lösungen ausbleiben. Zu den bislang nicht gelösten und nicht vertieft diskutierten – aber sehr bedeutenden – Problemstellungen zählt auch die Frage, ob der Auftraggeber im Fall der Insolvenz des Nachunternehmers über § 13 MiLoG in Anspruch genommen werden kann.
Keine klarstellende Regelung im MiLoG
Haftet der Auftraggeber nun für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für die von dem Subunternehmen beschäftigten Mitarbeiter? Dies würde bedeuten, dass Entgeltforderungen der betroffenen Arbeitnehmer bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns „insolvenzfest“ sind und dem Auftraggeber insoweit das Insolvenzrisiko seiner Subunternehmer aufgelastet würde. Klarstellende Regelungen finden sich weder im MiLoG noch in der InsO.
In einem aktuellen Fachbeitrag entwickeln RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels, RAin Kira Falter und RAin Dr. Hannah Krings mit Blick auf den Meinungsstand zu § 14 AEntG, den Schutzzweck von § 13 MiLoG und insolvenzrechtliche Grundsätze eine klare Lösung zu dieser Problematik. Den Beitrag finden Sie unter Dokumentennummer DB0698569
(RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels / RAin Kira Falter / RAin Dr. Hannah Krings / Viola C. Didier)