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17.11.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn: Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Um den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu erfüllen, reicht ein Firmenwagen als alleinige Vergütung nicht aus, selbst wenn darauf Sozialabgaben gezahlt wurden. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Arbeitgeber zusätzlich Beiträge auf den Mindestlohn leisten müssen.

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Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 13.11.2025 (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben.

Darum ging es in den Streitfällen

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Mindestlohnpflicht trotz Dienstwagen

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.


BSG vom 14.11.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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