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17.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn für Lkw-Fahrer: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

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EU-Kommission: Es gibt angemessenere Maßnahmen als die Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes, um den sozialen Schutz von Arbeitnehmern zu gewährleisten.

Die EU-Kommission hat das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der systematischen Anwendung seiner Mindestlohnvorschriften für grenzüberschreitende Transporte verschärft. Aus ihrer Sicht sind die Verwaltungshürden für ausländische Spediteure unverhältnismäßig.

Das deutsche Mindestlohngesetz trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Es gilt auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, die Dienstleistungen in Deutschland erbringen. So sind ausländische Unternehmen in bestimmten Wirtschaftssektoren, darunter auch im Verkehrsbereich, verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim deutschen Zoll mit besonderen Formularen anzumelden. Die Sanktionen belaufen sich bei Verstößen gegen diese Meldepflicht auf bis zu 30.000 Euro und auf bis zu 500.000 Euro, falls die gezahlten Löhne gegen das deutsche Mindestlohngesetz verstoßen.

Anwendung der Mindestlohngesetze schränkt freien Warenverkehr unverhältnismäßig ein

Obwohl die EU-Kommission das Prinzip eines Mindestlohns unterstützt, vertritt sie die Ansicht, dass eine systematische Anwendung der Mindestlohngesetze Deutschlands auf alle Verkehrsleistungen in ihren jeweiligen Staatsgebieten die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr unverhältnismäßig einschränkt. Im Mai 2015 hatte die Kommission die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und Deutschland zur Stellungnahme aufgefordert. Weder die Antwort noch die Gespräche mit den deutschen Behörden konnten die Bedenken ausräumen, sodass die EU-Kommission nun am 16.06.2016 die zweite Stufe des europäischen Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet hat.

Bezug zum Hoheitsgebiet entscheidend

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des Mindestlohns auf bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen, die nur einen geringen Bezug zum Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufweisen, nicht zu rechtfertigen ist, weil dadurch unangemessene Verwaltungshürden geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Nach Meinung der Kommission gibt es angemessenere Maßnahmen, die zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer und zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs ergriffen werden sollten und die gleichzeitig einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ermöglichen.

Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren.

(EU-Kommission, PM vom 16.06.2016/ Viola C. Didier)


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