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03.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn: Erleichterungen bei der Aufzeichnungspflicht

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Der Betrieb

Nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sollen die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in Kürze im Wege einer Rechtsverordnung gelockert werden.

Künftig soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 Euro liegt und deren Lohn die letzten zwölf Monate auch nachweislich bezahlt wurde. Mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Klargestellt werden soll auch, dass die Haftung des Auftraggebers nur auf Fälle begrenzt ist, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere Unternehmen weiterreicht.

Mehr Bürokratieabbau erwünscht

DStV-Präsident StB/WP Harald Elster begrüßt die angekündigten Anpassungen als Schritt in die richtige Richtung. Ein noch größerer Beitrag für den Bürokratieabbau – so Elster – könne allerdings geleistet werden, wenn die Aufzeichnungspflichten auch für Minijobber komplett entfallen, vorausgesetzt, sie weisen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit bereits eindeutig ergeben. Mit den angekündigten Änderungen kommt das BMAS Kernforderungen zahlreicher Wirtschaftsverbände sowie dem Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nach, der eine Klarstellung zur Auftraggeberhaftung sowie eine praxisgerechtere Ausgestaltung der Pflichten zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG angemahnt und eine deutliche Absenkung der in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) festgelegten Entgeltgrenze von derzeit 2.958 Euro gefordert hatte.

Saisonarbeiter ausgenommen

Für Saisonarbeiter und Minijobber wird die Aufzeichnungspflicht damit unverändert bestehen bleiben. Grund hierfür sind deutliche Hinweise auf Versuche, den Mindestlohn durch falsche Aufzeichnungen zu umgehen.

(DStV / Viola C. Didier)


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