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11.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn: Entschließungsantrag zu Sonderzahlungen

Mindestlohn: Entschließungsantrag zu Sonderzahlungen

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen hat zu Verunsicherung geführt. Jetzt soll der Gesetzgeber nachbessern.

Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen.

Der Mindestlohn soll nur das reine Grundentgelt pro Stunde enthalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erschwernis-, Überstunden-, Nacht- und Wochenendzuschläge dürften ebenso wenig berücksichtigt werden wie Familienzuschläge, Vermögenswirksame Leistungen und sonstige Prämien, heißt es im Entschließungsantrag.

Rechtsklarheit aufgrund BAG-Urteil notwendig

Die fünf Länder wollen die Bundesregierung auffordern, das Mindestlohngesetz um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Damit sollen alle Betroffenen Rechtssicherheit erhalten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen habe zu Verunsicherung geführt, heißt es in der Entschließung. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber den Zweck des Mindestlohns umgehen könnten. Die geforderte gesetzliche Klarstellung soll künftig Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohns verhindern.

Ausschüsse beraten im September 2016

Der Entschließungsantrag wurde im Plenum am Freitag, 8.7.2016, vorgestellt und in den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Anfang September befassen sich diese mit der Initiative.

(Bundesrat vom 8.7.2016/ Viola C. Didier)


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