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18.08.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn bei umfassender häuslicher Betreuung

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©Kzenon/fotolia.com

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Betreuung zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben und insoweit die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Das Urteil dürfte Signalwirkung entfalten.

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde von ihrem bulgarischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt. Die sollte eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame betreuen. Die Vermittlung erfolgte durch eine deutsche Agentur, die mit dem Angebot „24-Stunden-Pflege zu Hause“ wirbt.

Im Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich für rund 1.000 Euro netto vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Geleistete Betreuung war immens

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin eine Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz war. Sie musste sich auch nachts bereithalten. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Urteil: Nachzahlung von 40.000 Euro

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen (Urteil vom 17.08.2020 – 21 Sa 1900/19). Die Vermittlungsagentur muss ihr gut 40.000 Euro nachzahlen. Die Summe entspreche der Bereitschaftszeit rund um die Uhr. Zur weiteren Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde.

Arbeitgeber muss Arbeitszeit organisieren

Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 17.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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