22.06.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Mindestlohn bei Geld- und Wertdiensten

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ab 1. Juli gelten erstmals für Arbeitnehmer bei Geld- und Wertdiensten bundesweit allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die neuen Regeln betreffen auch Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind.

Bei den Geld- und Wertdienstleistungen sind rund 11.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Bundeskabinett hat nun die Verordnung für Beschäftigte in den Geld- und Wertdiensten beschlossen. Je nach Region und Tätigkeit sind unterschiedliche Entgeltuntergrenzen festgelegt. Alle Mindestlöhne in dieser Branche liegen oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde.

Mindestlöhne über der gesetzlichen Untergrenze

Für stationäre Dienstleistungen (Geldbearbeitung) liegt der Mindestlohn zwischen 9,06 Euro im Bereich Ost (mit Berlin) und 12,56 Euro in den Bundesländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Er erhöht sich am 01.01.2016 auf 9,33 Euro im Bereich Ost (mit Berlin) und 12,92 Euro in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen. Für mobile Dienstleistungen (Geld- und Werttransporte) liegt der Mindeststundenlohn zwischen 10,92 Euro (11,24 Euro ab 01.01.2016) im Bereich Ost (mit Berlin) und 15,29 Euro (15,73 Euro ab 01.01.2016) in Nordrhein-Westfalen. Die Verordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2016.

Erstmals bundesweite Regelung

Im Koalitionsvertrag war vorgesehen, das Arbeitnehmerentsendegesetz für weitere Branchen zu öffnen, um bundesweit geltende Branchenregelungen für Mindestlöhne zu ermöglichen. Für die Geld- und Wertdienste existierte bislang keine eigene Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen. Sie waren Bestandteil der Sicherheitsdienstleistungen. Eine entsprechende Verordnung für Sicherheitsdienstleistungen lief jedoch im Dezember 2013 aus. Daher haben die Tarifpartner – Ver.di für die Gewerkschaftsseite und der Bundesverband Deutsche Geld- und Wertdienste für die Arbeitgeberseite – für ihre Branche eigene Mindestlöhne ausgehandelt. Damit diese flächendeckend gezahlt werden, haben die Tarifpartner gemeinsam beim Bundesarbeitsministerium beantragt, ihren Bundeslohntarifvertrag für Geld- und Wertdienste für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. So sind alle in- und ausländischen Arbeitgeber gleichermaßen verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern die in der Verordnung festgesetzten Mindeststundenlöhne zu zahlen.

(Bundesregierung / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Cornelius L. Roth


25.02.2026

Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Verpflichtet sich eine SE, AG oder KGaA mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist …

weiterlesen
Die körperschaftsteuerliche Organschaft bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an dem Organträger – Eine Bestandsaufnahme und zugleich Besprechung von BFH vom 11.12.2024 – I R 17/21

Meldung

©animaflora/fotolia.com


25.02.2026

110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Tritt der Arbeitgeber bei einer Abschiedsfeier als Gastgeber auf, bestimmt er die Gästeliste und steht ein beruflicher Anlass im Vordergrund, liegt kein Arbeitslohn vor.

weiterlesen
110-Euro-Grenze: BFH setzt neue Maßstäbe bei Abschiedsfeiern

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


25.02.2026

Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil

Auch hochpreisige Wirtschaftsgüter können „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ sein, sodass deren Gewinn beim Verkauf steuerfrei bleiben kann.

weiterlesen
Kein Spekulationsgeschäft trotz Luxus-Wohnmobil
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)