28.06.2019

Meldung, Steuerrecht

Mindestintervall für Steuerprüfungen?

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Die Fraktion Die Linke will in der Abgabenordnung ein Mindestprüfungsintervall für Steuerpflichtige mit besonderen Einkünften festschreiben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf begründet die Fraktion mit der sinkenden Prüfquote, obwohl die Außenprüfungen in dieser Einkommensgruppe überdurchschnittlich erfolgreich seien.
Im Jahresbericht des Bundesrechnungshofes von 2006 mahnt dieser die zu geringe Prüfquote von 15 % bei Steuerpflichtigen mit besonderen Einkünften (Einkünfte über 500.000 Euro im Jahr) an. Die Außenprüfungen bei dieser Einkommensgruppe sind überdurchschnittlich erfolgreich, führen zu hohen Mehreinnahmen und leisten einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Seither ist die Zahl der Prüfungen bei Steuerpflichtigen mit besonderem Einkommen jedoch rückläufig.

Sinkende Prüfquoten

Laut einem Bericht des Bundesfinanzministeriums wurden im Jahr 2010 1.838 Prüfungen abgeschlossen; dies entspricht einer Prüfquote von 12,0 %. 78,9 % der Prüfungen waren hierbei mit Ergebnis und führten zu Mehrsteuer- und Zinseinnahmen von insgesamt 404 Millionen Euro. Im Jahr 2018 wurden nur noch 1.145 Prüfungen abgeschlossen; dies entspricht einer Prüfquote von 9,6 %. 77,5 % der Prüfungen waren hierbei mit Ergebnis und führten zu Mehrsteuer- und Zinseinnahmen von insgesamt 215 Millionen Euro. Seit 2013 werden lediglich jene Personen als Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften eingestuft, welche diese Einkünfte zwei Jahre in Folge aufweisen können. Trotz der daraus resultierenden, drastischen Reduktion der Anzahl Steuerpflichtiger mit bedeutenden Einkünften ist die Prüfquote weiter stark gesunken – und dies, obwohl keine signifikanten Schwankungen in der Erfolgsquote der Steuerprüfungen bestehen.

Mindestprüfungsintervall in der AO

Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Fraktion Die Linke erforderlich, ein Mindestprüfungsintervall gesetzlich in der Abgabenordnung zu statuieren. Konkret soll in einem neuen Paragrafen 194a ein gesetzliches Mindestprüfungsintervall von einer Außenprüfung im Zeitraum von drei Kalenderjahren für Steuerpflichtige nach Paragraf 193 Abgabenordnung festgelegt werden.
(Dt. Bundestag, hib vom 20.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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