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10.08.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mindestanforderungen bei der Sanierungsplanung

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©helmutvogler/fotolia.com

Gemäß § 12 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) haben alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die unter die europäische Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR) fallen, einen Sanierungsplan zu erstellen. Die BaFin hat nun eine Konsultation zum Thema gestartet.

Für Institute, die nicht potenziell systemgefährdend sind, kann die Aufsichtsbehörde vereinfachte Anforderungen festlegen. Gehören solche Institute einem institutsbezogenen Sicherungssystem an, so können sie auch ganz von der Sanierungsplanung befreit werden. Den Sanierungsplan erstellt dann stattdessen das Sicherungssystem. Die BaFin hat nun eine Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV) und ein Merkblatt zur Sanierungsplanung zur Konsultation gestellt, die sie gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank entwickelt hat. Beide wurden vorab im Fachgremium „Krisenmanagement“ mit Verbänden und Instituten diskutiert.

Stellungnahmen nimmt die BaFin bis zum 29.09.2017 entgegen.

(BaFin, PM vom 09.08.2017/ Viola C. Didier)


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