Die BaFin hat erklärt, dass sie die Leitlinien, mit denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA die Artikel 26 und 25 der Finanzmarktverordnung (MiFIR) sowie Artikel 50 Absatz 2 der Finanzmarktrichtlinie (MiFID 2) konkretisiert hat, in ihrer Aufsichtspraxis anwenden wird.
Artikel 26 MiFIR verpflichtet Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ab dem 03.01.2018 den Abschluss von Geschäften in Finanzinstrumenten an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden. Nach Artikel 25 MiFIR müssen Handelsplätze die Daten über Ordererteilungen aufbewahren und den Aufsichtsbehörden auf Rückfrage zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 der MiFID II verpflichten die Mitgliedstaaten darüber hinaus sämtliche Handelsplätze und ihre Teilnehmer dazu, die Uhren zu synchronisieren, die sie im Geschäftsverkehr verwenden. Die Leitlinien der ESMA betreffen alle drei Vorgaben. Sie beschreiben sowohl konkrete Geschäftsszenarien als auch die Inhalte, mit denen die Meldefelder zu befüllen sind, sowie die Meldesystematik, die die jeweiligen Geschäftskonstellationen nach sich ziehen.
(BaFin, PM vom 20.11.2017 / Viola C. Didier)