Bei meldepflichtigen Geschäften gemäß Artikel 26 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) ist ab 2018 ein aktiver Legal Entity Identifier (LEI) erforderlich.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die der Meldepflicht solcher Transaktionen unterliegen, und Zweigniederlassungen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben künftig sicherzustellen, dass ihre Kunden vor Ausübung der Transaktion über einen aktiven LEI verfügen, um diese in den Meldungen korrekt identifizieren zu können. Andernfalls kann das Institut die meldepflichtigen Geschäfte nicht ausführen. Die Kunden sind daher angehalten, einen LEI zu beantragen.
Was ist ein Legal Entity Identifier?
Der LEI ist eine weltweit gültige Kennungsnummer, die die an einer Transaktion beteiligten Unternehmen eindeutig identifiziert. Sein Einsatz wurde auf Beschluss der G-20-Staaten nach Ausbruch der Finanzkrise forciert und wird unter anderem für die Meldung von Derivategeschäften gemäß Artikel 9 der europäischen Marktinfrastukturverordnung (European Market Infrastructure Regulation – EMIR) bereits aktiv genutzt.
Woher bezieht man einen LEI-Code?
Das weltweite Rahmenwerk des LEI-Einsatzes wird vom LEIROC koordiniert, dem Legal Entitiy Identifier Regulatory Oversight Committee. Die Vergabe von LEIs erfolgt durch sogenannte Local Operating Units (LOUs). Für die Vergabe eines LEI und die notwendige jährliche Erneuerung seiner Nutzung fallen Gebühren an, die den Geschäftsbedingungen des jeweiligen LOU zu entnehmen sind. Unternehmen, die einen LEI nutzen, müssen ihre Stammdaten jährlich aktualisieren und an das LOU übermitteln. Eine Liste aller LOUs und weiterführende Informationen finden sich auf der Internetseite der Global LEI Foundation (GLEIF), unter anderem zu sogenannten „Registration Agents“, die bei der Beantragung unterstützen. Fachliche Fragen zur LEI-Nutzung beantwortet die BaFin unter P9WPHG@bafin.de.
(BaFin, PM vom 24.02.2017/ Viola C. Didier)