• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

20.12.2021

Meldung, Steuerrecht

Mieterabfindungen können Herstellungskosten darstellen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen. Im Streitfall waren Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 € geflossen.

Beitrag mit Bild

©GerhardSeybert/fotolia.com

Die Klägerin ist eine GbR, deren Gesellschaftszweck die Vermietung von Grundstücken ist. Im Jahr 2016 erwarb sie eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. €, die sie in den folgenden zwei Jahren für 615.000 € renovierte. Vom Kaufpreis entfielen 836.818 € auf das Gebäude. Um die früheren Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte die Klägerin Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 €. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Mieterabfindungen sind anschaffungsnahe Herstellungskosten

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage mit Urteil vom 12.11.2021 (4 K 1941/20 F) abgewiesen. Die Mieterabfindungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut dieser Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen „für“ Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus.

Für dieses weite Verständnis spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im letztgenannten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen. Wäre eine Differenzierung danach erforderlich, ob Aufwendungen unmittelbar für eine bauliche Maßnahme aufgewendet werden, könne der mit der typisierenden Regelung verfolgte Zweck der Rechtsvereinfachung und -sicherheit nicht erreicht werden.

Hintergründe des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Diese Auslegung stehe auch mit der Systematik weiterer gesetzlicher Regelungen in Einklang. Dem Herstellungskostenbegriff nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liege ebenfalls ein weites Verständnis zugrunde. Insoweit sei geklärt, dass Abstandszahlungen an Mieter zur vorzeitigen Räumung einer Immobilie mit dem Ziel einer Neubebauung zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zählten.

Hierfür spreche auch die Entstehungsgeschichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, wodurch eine frühere Verwaltungsvorschrift gesetzlich festgeschrieben worden sei. Diese Verwaltungsvorschrift habe eine Typisierung des Herstellungsfalls der wesentlichen Verbesserung enthalten, sodass die Grundsätze zum Herstellungskostenbegriff auch bei anschaffungsnahem Aufwand anzuwenden seien.

Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15%-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.


FG Münster vom 15.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©animaflora/fotolia.com


16.04.2026

BFH präzisiert die Regeln für Gesellschafterkonten

Negative Gesellschafterkonten allein machen eine Anteilsübertragung noch nicht zu einem entgeltlichen Vorgang.

weiterlesen
BFH präzisiert die Regeln für Gesellschafterkonten

Meldung

©momius/fotolia.com


16.04.2026

Online-Verfahren bringt Zivilprozess ins Netz

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist ein wichtiger Schritt hin zu einer modernen Justiz. Es soll gerichtliche Abläufe vereinfachen und beschleunigen.

weiterlesen
Online-Verfahren bringt Zivilprozess ins Netz

Steuerboard

Erik Muscheites


15.04.2026

Passive Entstrickung infolge DBA-Änderung – Anwendungsbereich und Besteuerungszeitpunkt nach BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2025 (I R 41/22) entschieden, dass eine passive Entstrickung den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG verwirklicht.

weiterlesen
Passive Entstrickung infolge DBA-Änderung – Anwendungsbereich und Besteuerungszeitpunkt nach BFH
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht