Mehrere Facebook- und Instagram-Nutzer*innen hatten geklagt, weil Meta über die auf Drittwebseiten und in Apps eingebundenen Meta Business Tools ihre digitalen Bewegungen auslesen und aufzeichnen soll – auch ohne deren Zustimmung. Die so erhobenen Daten würden laut Klage mit Nutzerkonten verknüpft, um umfassende Persönlichkeitsprofile zu erstellen. Diese könnten intime Informationen wie politische Überzeugungen, Krankheiten oder Suchtverhalten enthalten.
Metas Verteidigung
Meta argumentierte, die Verantwortung für die Datenverarbeitung liege bei den Drittunternehmen, die die Tools installiert haben. Eine Nutzung der Daten für personalisierte Werbung erfolge nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Nutzer*innen. Ansonsten würden Daten lediglich zu Sicherheitszwecken verarbeitet.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin II gab den Kläger*innen in allen sechs Verfahren Recht (Urteile vom 04.4.2025 – 39 O 56/24, 39 O 67/24, 39 O 57/24, 39 O 97/24, 39 O 218/24, 39 O 184/24).
Nach Art. 15 DSGVO haben die Betroffenen einen Auskunftsanspruch und müssen erfahren, welche Daten über sie verarbeitet wurden. Da keine wirksame Einwilligung über die Datenverarbeitung vorlag, ist diese unzulässig und nach Art. 17 DSGVO zu beenden.
Für den DSGVO-Verstoß sprach das Gericht jedem Kläger 2.000 Euro zu (Art. 82 DSGVO).
Bedeutung und Ausblick
Die Urteile stärken den Datenschutz und machen deutlich, dass auch große Plattformen wie Meta für intransparente Datenverarbeitung haftbar gemacht werden können. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig – Meta kann innerhalb eines Monats Berufung beim Kammergericht einlegen.