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14.08.2025

Meldung, Wirtschaftsrecht

Meta: Eilantrag gegen KI-Datennutzung gescheitert

Eine niederländische Stiftung wollte Meta gerichtlich verbieten lassen, Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern ohne deren Einwilligung für KI-Zwecke zu verwenden, doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sieht keinen Anlass für Eile.

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©Sondem/fotolia.com

Seit dem 27.05.2025 verwendet Meta Platforms Ireland Limited bestimmte Daten von volljährigen Nutzern öffentlicher Facebook- und Instagram-Profile, um ihre KI-Systeme, darunter den Dienst „Llama“, weiterzuentwickeln. Das Unternehmen beruft sich dabei auf ein berechtigtes Interesse und versichert, dass die Daten de-identifiziert und tokenisiert würden.

Antrag auf einstweilige Verfügung: SOMI sieht Verbraucherrechte verletzt

Die niederländische Stiftung „Stichting Onderzoek Marktinformatie“ (SOMI) beantragte am 27.06.2025 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung gegen Meta. Sie argumentierte, dass die tatsächliche Nutzung der Daten ohne Einwilligung die Grundrechte der Verbraucher verletze und deshalb sofort gestoppt werden müsse.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies den Antrag mit Urteil vom 12.08.2025 (6 UKI 3/25) zurück. Die Begründung: Die Stiftung habe zu lange gewartet. Bereits im April 2025 sei öffentlich und den Nutzern und somit auch SOMI per E-Mail mitgeteilt worden, dass Meta die Daten verwenden werde. Dennoch reichte SOMI den Antrag erst rund zwei Monate später ein, zu einem Zeitpunkt, als die Nutzung der Daten schon seit einem Monat lief.

Ein zügiges gerichtliches Vorgehen sei daher nicht erkennbar, so der Senat. Eine einstweilige Verfügung komme nur in Betracht, wenn akuter Handlungsbedarf bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Datenschutzbedenken bleiben bestehen

Trotz der Ablehnung des Eilantrags wies das OLG auf bestehende datenschutzrechtliche Risiken hin. Bereits im April 2025 war bekannt, dass auch besonders geschützte Daten (z.B. zur ethnischen Herkunft oder politischen Einstellung) sowie Informationen Dritter, etwa Kinder oder nichtregistrierte Personen, in den Trainingsdatensätzen enthalten sein könnten. Diese Personen hätten keinerlei Möglichkeit, sich gegen die Nutzung zu wehren. Der Senat hob hervor, dass diese Problematik zwar ernst sei, aber in einem regulären Hauptsacheverfahren zu klären sei und nicht im Rahmen eines Eilantrags.

SOMI kann also weiterhin Klage im Hauptverfahren erheben, um die Rechtmäßigkeit von Metas Datennutzung gerichtlich prüfen zu lassen.


OLG Schleswig-Holstein vom 12.08.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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