Das Einheitliche Patentgericht wird künftig mit unmittelbarer Wirkung für alle beteiligten EU-Mitgliedstaaten in einem einheitlichen Verfahren über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Das neue EU-Einheitspatent ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2023 verfügbar.
Der Schutz des EU-Einheitspatents
Das EU-Einheitspatent bietet Schutz in allen teilnehmenden Staaten für weniger als 5.000 Euro für die ersten 10 Jahre Laufzeit. Und auch die Rechtsdurchsetzung wird einfacher und kostengünstiger, denn zukünftig kann in einem einheitlichen Verfahren die Verletzung eines Patents in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbunden werden. In gleicher Weise kann auch die Wirksamkeit des Schutzrechts mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten überprüft werden, damit Unternehmen im gemeinsamen Markt ihre wirtschaftlichen Entscheidungen zügig auf rechtssicherer Basis treffen können.
An dem neuen System beteiligen sich 17 EU-Mitgliedstaaten und unterwerfen sich der Rechtsprechung des EPG (Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien), weitere EU-Mitgliedstaaten können sich anschließen. In den teilnehmenden Mitgliedstaaten werden erstinstanzliche Kammern eingerichtet. In Deutschland wird dies an den Standorten Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München der Fall sein. Das Berufungsgericht und das EPG als Organisation haben ihren Sitz in Luxemburg.
Die Rolle des EPG
Das EPG mit Sitz in Luxemburg tritt als weitere Option neben die nationalen Gerichtsbarkeiten, sodass nationale und europäische Rechtsprechung einander ergänzen werden. Die nationalen Gerichte in Deutschland bleiben weiterhin zuständig für Streitigkeiten über deutsche Patente, die vom Deutschen Patent- und Markenamt nach dem Patentgesetz erteilt werden. In einer Übergangsfrist können auch Klagen aus Europäischen Bündelpatenten weiterhin vor den nationalen Gerichten geführt werden.
Um die Arbeitsfähigkeit des EPG bestmöglich sicherzustellen, wurden über 80 qualifizierte Richterinnen und Richter ausgewählt und ernannt. Präsident des EPG Berufungsgerichts ist Herr RiBGH a.D. Dr. Klaus Grabinski aus Deutschland, die Präsidentin der ersten Instanz, Frau Florence Butin, kommt aus Frankreich.