• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mehrwertsteuerbefreiung für „soziale“ Rechtsanwaltstätigkeit?

20.04.2021

Meldung, Steuerrecht

Mehrwertsteuerbefreiung für „soziale“ Rechtsanwaltstätigkeit?

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Die sozialen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können von der Mehrwertsteuer befreit sein. Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung ist, dass die Arbeit als Beauftragter, Pfleger oder Betreuer ein dauerhaftes Engagement begründet und der soziale Charakter deutlich überwiegt.

Das luxemburgische Recht schützt nicht geschäftsfähige Erwachsene durch Maßnahmen der Pflegschaft und Betreuung, die es ermöglichen, diese Personen zu beraten, zu überwachen oder außergerichtlich zu vertreten, indem sie Dritten Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse zuweisen. In der Praxis sind die Pfleger, Betreuer, speziellen Vertreter und Ad-hoc-Vertreter in der Regel Familienangehörige, aber auch Anwälte nehmen diese Aufgaben wahr.

In seinem Urteil vom 15.04.2021 (C-846/19) konstatiert der EuGH die Möglichkeit der Mehrwertsteuerbefreiung für „soziale“ Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Gemäß der Richtlinie 2006/112 über das Mehrwertsteuersystem ist für entgeltliche Tätigkeiten grundsätzlich die Mehrwertsteuer zu entrichten. Ausnahmen können für so genannte eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen gemacht werden.

Dienstleistungen zugunsten geschäftsunfähiger Erwachsener

Als solche Ausnahmen gelten auch Dienstleistungen zugunsten geschäftsunfähiger Erwachsener, um diese bei zivilrechtlichen Handlungen zu schützen. Ausgenommen hiervon sind aber z.B. Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, die mit den besonderen Kenntnissen des Berufs zusammenhängen. Zwar kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einzelfall zur Bewahrung finanzieller Schäden unerlässlich sein, doch kann aufgrund der prinzipiell allgemeinen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Unterstützung kein sozialer Charakter angenommen werden.

Mehrwertsteuerbefreiung bleibt Einzelfallentscheidung

Die Mitgliedsstaaten können aber unter Abwägung der Umstände im Einzelfall eine Aufgabe von der Mehrwertsteuer befreien, wenn sich eine ausreichend soziale Bindung feststellen lässt und andere Steuerpflichtige nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht benachteiligt werden. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob der soziale Charakter der Tätigkeit im konkreten Fall überwiegt.

(DAV, EiÜ vom 16.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)