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20.04.2021

Meldung, Steuerrecht

Mehrwertsteuerbefreiung für „soziale“ Rechtsanwaltstätigkeit?

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Die sozialen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können von der Mehrwertsteuer befreit sein. Voraussetzung für die Mehrwertsteuerbefreiung ist, dass die Arbeit als Beauftragter, Pfleger oder Betreuer ein dauerhaftes Engagement begründet und der soziale Charakter deutlich überwiegt.

Das luxemburgische Recht schützt nicht geschäftsfähige Erwachsene durch Maßnahmen der Pflegschaft und Betreuung, die es ermöglichen, diese Personen zu beraten, zu überwachen oder außergerichtlich zu vertreten, indem sie Dritten Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse zuweisen. In der Praxis sind die Pfleger, Betreuer, speziellen Vertreter und Ad-hoc-Vertreter in der Regel Familienangehörige, aber auch Anwälte nehmen diese Aufgaben wahr.

In seinem Urteil vom 15.04.2021 (C-846/19) konstatiert der EuGH die Möglichkeit der Mehrwertsteuerbefreiung für „soziale“ Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. Gemäß der Richtlinie 2006/112 über das Mehrwertsteuersystem ist für entgeltliche Tätigkeiten grundsätzlich die Mehrwertsteuer zu entrichten. Ausnahmen können für so genannte eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen gemacht werden.

Dienstleistungen zugunsten geschäftsunfähiger Erwachsener

Als solche Ausnahmen gelten auch Dienstleistungen zugunsten geschäftsunfähiger Erwachsener, um diese bei zivilrechtlichen Handlungen zu schützen. Ausgenommen hiervon sind aber z.B. Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, die mit den besonderen Kenntnissen des Berufs zusammenhängen. Zwar kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einzelfall zur Bewahrung finanzieller Schäden unerlässlich sein, doch kann aufgrund der prinzipiell allgemeinen rechtlichen, finanziellen oder sonstigen Unterstützung kein sozialer Charakter angenommen werden.

Mehrwertsteuerbefreiung bleibt Einzelfallentscheidung

Die Mitgliedsstaaten können aber unter Abwägung der Umstände im Einzelfall eine Aufgabe von der Mehrwertsteuer befreien, wenn sich eine ausreichend soziale Bindung feststellen lässt und andere Steuerpflichtige nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht benachteiligt werden. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob der soziale Charakter der Tätigkeit im konkreten Fall überwiegt.

(DAV, EiÜ vom 16.04.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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