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20.02.2020

Meldung, Steuerrecht

Mehrwertsteuer: Neue Vorschriften für elektronischen Handel

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©nmann77/fotolia.com

Der Rat der EU hat ein Bündel von Vorschriften rund um die Pflicht zur Mehrwertsteuer verabschiedet, die dafür sorgen sollen, dass Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden elektronischen Geschäften leichter aufgedeckt werden kann.

Die neuen Maßnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, die von den Zahlungsdienstleistern (z. B. Banken) elektronisch bereitgestellten Aufzeichnungen auf einheitliche Weise zu erfassen. Außerdem wird ein neues zentrales elektronisches System für die Speicherung von Zahlungsinformationen und die weitere Verarbeitung dieser Informationen durch nationale Betrugsbekämpfungsstellen geschaffen.

Konkret besteht die Neuregelung aus zwei Rechtstexten:

  1. Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Zahlungsdienstleister dazu verpflichten, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen. Diese Daten werden dann den nationalen Steuerbehörden unter strengen Bedingungen, zu denen auch der Datenschutz zählt, zur Verfügung gestellt.
  2. Änderungen einer Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer. In diesen Änderungen wird im Einzelnen festgelegt, wie die nationalen Steuerbehörden in diesem Bereich zusammenarbeiten werden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung von Mehrwertsteuerpflichten zu gewährleisten.

Ergänzung für bestehenden Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen

Die Rechtstexte ergänzen den Mehrwertsteuer-Rechtsrahmen für den elektronischen Handel, mit dem neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze und vereinfachte Mehrwertsteuervorschriften für Online-Unternehmen eingeführt werden; dieser Rahmen wird im Januar 2021 in Kraft treten.

Die neuen Maßnahmen gelten ab dem 01.01.2024.

(Rat der EU, PM vom 18.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


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