Der EuGH hat klargestellt, dass die Rom-I-Verordnung nicht auf die Auslegung einer Mehrfachabtretung einer grenzüberschreitenden Forderung anzuwenden ist. Vielmehr beruht das Fehlen von Kollisionsnormen zur Frage der Drittwirkung von Forderungsübertragungen auf einer bewussten Entscheidung des Unionsgesetzgebers.
Im zugrunde liegenden Fall zedierte die luxemburgische Darlehensnehmerin zu Sicherungszwecken ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zunächst an eine Bank ohne Benachrichtigung des Arbeitgebers. In weiterer Folge zedierte die Darlehensnehmerin dieselbe Forderung erneut als Sicherheit für einen weiteren Kredit. Diesmal jedoch benachrichtigte die Bank den Arbeitgeber von der Abtretung.
Mehrfachzession zweier Banken
Im Insolvenzverfahren erhoben beide Banken Anspruch auf die Forderung, mit der sie die jeweiligen Kredite besichert hatten. Nun musste zur Feststellung des Forderungsinhabers bei Mehrfachabtretungen das auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung anwendbare Recht bestimmt werden.
Art. 14 Rom-I-Verordnung ist nicht anwendbar
Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 09.10.2019 (C-548/18) zum Ergebnis, dass Art. 14 Rom-I-Verordnung weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung anzuwenden ist. Dabei verweist der EuGH auf den laufenden Gesetzgebungsprozess für eine Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht.
(DAV, EiÜ vom 11.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)