27.12.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit?

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Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin war als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u.a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo leistete die beklagte Arbeitgeberin die Grundvergütung, gewährte jedoch keine Mehrarbeitszuschläge, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangte Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Auslegung von § 4 Abs. 1 TzBfG

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg (Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18). Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar.

Auf Entgeltbestandteile kommt es an

Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der zehnte Senat des BAG gab damit seine gegenläufige Ansicht auf (BAG, Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15). Er schließt sich nun der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 6 AZR 161/16).

(BAG, PM vom 19.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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