01.02.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mehr Wettbewerb: Freie Routerwahl ab August

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Die aktuelle Praxis einiger Anbieter, den Zugangspunkt zum öffentlichen Netz in ihren eigenen Router oder eigenes Modem zu verlegen, endet am 1. August.

Zum 1. August 2016 tritt nun das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf den Weg gebrachte Gesetz zur Routerfreiheit in Kraft. Es wurde am Freitag im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch das Gesetz zur Routerfreiheit dürfen Telekommunikationsanbieter ihren Kunden keine bestimmten Router mehr vorschreiben. Bisher schreiben einige Netzbetreiber vor, welche Router Verbraucher in ihrem Netz verwenden dürfen. Das aber beschränkt nicht nur die freie Produktauswahl für Verbraucher, sondern beschränkt auch den Wettbewerb.

Keine Wettbewerbsbeschränkung mehr

Damit die Kunden Endgeräte ihrer Wahl anschließen können, müssen ihnen die Anbieter dafür notwendige Zugangsdaten und Informationen unaufgefordert und kostenlos zur Verfügung stellen. Das betrifft Neuverträge – aber auch die Verlängerung von Altverträgen. Im Kern bestimmt das Gesetz, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz, dessen Ausgestaltung die Netzbetreiber bestimmen, an der „Anschlussdose“ als Netzzugangsschnittstelle endet. An diese „Dose“ kann der Endnutzer den Router oder das Modem seiner Wahl anschließen. Damit wird die aktuelle Praxis einiger Anbieter beendet, den Zugangspunkt zum öffentlichen Netz in ihren eigenen Router oder eigenes Modem zu verlegen.

Kein Zwang, sondern Wahlfreiheit

Anbieter von Telekommunikationsdiensten dürfen ihren Kunden auch weiterhin ein Endgerät (Router/Modem) anbieten oder zur Verfügung stellen. Die Verbraucher erhalten durch das Gesetz allerdings eine Wahlfreiheit: Telekommunikationsanbieter dürfen ihre Kunden künftig nicht mehr zwingen, ein bestimmtes Endgerät zu verwenden.

(BMWi vom 29.01.2016 / Viola C. Didier)


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