23.04.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mehr Verbraucherschutz im Inkassorecht

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte im September 2019 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht erarbeitet. Der Regierungsentwurf wurde nun am 22.04.2020 vom Kabinett beschlossen.

Im Bereich des Inkassowesens war zuletzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013 erlassen worden. Dies hat die Transparenz der geltend gemachten Forderungen für die Schuldner durch die für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister eingeführten Darlegungs- und Informationspflichten deutlich verbessert.

Kostenfrage im Inkassorecht war unbefriedigend gelöst

Durch die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften hat sich gezeigt, dass die damaligen Rechtsänderungen zwar die Transparenz für Schuldner im Inkassofall deutlich erhöht haben. Jedoch war insbesondere die Kostenfrage noch sehr unbefriedigend darstellt. Auch liegt eine Ungleichbehandlung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einerseits sowie Inkassodienstleister andererseits vor. Dies ist nicht sachgerecht. Des Weiteren erscheint Verbraucherinnen und Verbrauchern oftmals nicht klar, dass sie im Zahlungsverzug Ersatz von Inkassokosten leisten müssen.

Mehr Schutz für Schuldner

Hauptsächlich sollen nun die Geschäfts- und die Einigungsgebühr nach den Nummern 2300 und 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG so angepasst werden, dass einerseits für die Schuldner keine unnötigen Belastungen entstehen, andererseits aber Inkassodienstleistungen nach wie vor wirtschaftlich erbracht werden können. Die Ersatzfähigkeit der im Fall einer Doppelbeauftragung von einerseits Inkassodienstleistern und andererseits Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten entstehenden Kosten durch den im Verzug befindlichen Schuldner wird beschränkt. Sie gilt in Fällen, in denen eine solche Doppelbeauftragung aus besonderen Gründen sachgerecht war. Eine Aufklärung der Schuldner über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen ist obligatorisch.

Im Bereich der Aufsicht ist die Bedeutung von Untersagungsverfügungen sowie die Transparenz stärker hervorzuheben. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren wird aufgehoben.

(BMJV vom 22.04.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Meldung

©blende11.photo/fotolia.com


12.02.2026

Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Die Anzeigepflicht des Notars nach § 18 GrEStG ist eine eigenständige Pflicht, verleiht ihm jedoch keine verfahrensrechtliche Stellung im Grunderwerbsteuerverfahren.

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Wiedereinsetzung setzt Beteiligtenstellung voraus

Meldung

©sdecoret/fotolia.com


12.02.2026

Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Der Gesetzentwurf legt fest, wie die Vorgaben der KI-Verordnung national umgesetzt werden, bestimmt zuständige Behörden und schafft Rechtssicherheit.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)