14.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mehr Verbraucherschutz bei Autovermietern

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Fünf große Mietwagenfirmen haben vereinbart, ihre Praktiken gegenüber Verbrauchern grundlegend zu überprüfen. Konkret geht es um mehr Klarheit beim Versicherungsschutz und der Betankung, eine fairere Schadensabwicklung und höhere Preistransparenz. In den letzten Jahren verzeichneten die europäischen Verbraucherzentren eine starke Zunahme der Beschwerden in dieser Hinsicht.

Die EU-Kommission und die Verbraucherbehörden hatten sich zum Eingreifen entschlossen, nachdem die Zahl der bei den Europäischen Verbraucherzentren eingegangenen Beschwerden über Kfz-Anmietungen im Ausland stetig von über 1050 Fällen im Jahr 2012 auf mehr als 1750 Fälle im Jahr 2014 angestiegen war. Daraufhin sind die nationalen Verbraucherbehörden unter Federführung der britischen Competition and Markets Authority (CMA) in einen Dialog mit den größten fünf Mietwagenunternehmen eingetreten, die in der EU tätig sind: Avis-Budget, Enterprise, Europcar, Hertz und Sixt. Die Unternehmen haben sich verpflichtet, ihre derzeitige Vermietungspraxis besser an das europäische Verbraucherrecht anzupassen.

Verbraucherfreundlichere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen

Die Verbesserung der Verbraucherinformationen und des Vertrauens in die Mietwagenbranche könnte zu einem jährlichen Wachstum der Autovermietungsbranche von 3-4 Prozent in den nächsten beiden Jahren in Europa beitragen. „Heutzutage ist es ganz einfach, einen Wagen online zu buchen und ihn in einem Land anzumieten und in einem anderen Land zurückzugeben. Leider mangelt es aber den Vertragsbedingungen mitunter an Klarheit, so dass den Verbrauchern allzu häufig unvorhergesehene Zusatzkosten entstehen“, erklärte Vera Jourová, für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung zuständiges Kommissionsmitglied, und begrüßte die Vereinbarung vom 13.07.2015.

Mehr Informationen zum Versicherungsschutz

Zu den wichtigsten zugesagten Verbesserungen zählen wohl die erhöhte Transparenz bei Online-Buchungen, klarere Angaben zu wesentlichen Mietkonditionen und Anforderungen einschließlich Kautionen, die über die Zahlungskarte des Verbrauchers abgebucht werden. Außerdem sollen bessere Informationen in der Buchungsphase über Versicherungsprodukte einschließlich Preise, Ausschlussklauseln und etwaige Zusatzgebühren bereitgestellt werden. Verbesserungen wird es auch hinsichtlich der Abrechnung des Kraftstoffverbrauchs und im Falle der Begutachtung etwaiger Schäden geben.

 (EU-Kommission  / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©M.Schuppich/fotolia.com


27.08.2026

Steuererklärung: Das Smartphone übernimmt, KI unterstützt

Immer mehr Steuerpflichtige nutzen KI und Apps für ihre Steuererklärung und zeigen zugleich großes Interesse an einer automatisch vorausgefüllten Ein-Klick-Lösung.

weiterlesen
Steuererklärung: Das Smartphone übernimmt, KI unterstützt

Steuerboard

Emanuel Benning


27.08.2026

Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Die Erfüllung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche durch Immobilien wird in der Beratungspraxis häufig primär unter schenkung- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten strukturiert, insbesondere bei der Übertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel. Einkommensteuerlich kann dieselbe Übertragung jedoch eine erheblich andere Wirkung entfalten.

weiterlesen
Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.08.2026

Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.

weiterlesen
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht