06.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Mehr Steuerprüfungen bei Gutverdienern?

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Der Berliner Senat wird im Bundesrat einen Entschließungsantrag zur Stärkung des Steuervollzugs einbringen. Konkret geht es um Mindestintervalle bei Steuerprüfungen von Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften.

Das Abgeordnetenhaus hatte bereits am 12.09.2019 beschlossen, dass der Senat mit einer Bundesratsinitiative die Änderung der Abgabenordnung erwirken soll. Ein entsprechender Senatsbeschluss wurde am 29.10.2019 auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz gefasst. Dieser wird dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Mindestprüfungsintervall von drei Jahren

Die Änderung zielt darauf ab, ein Mindestprüfungsintervall von drei Jahren einzuführen. Bei Steuerpflichtigen mit bedeutenden Einkünften übersteigt die Summe der positiven Überschusseinkünfte (beispielsweise aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung nach § 22 EStG) 500.000 Euro pro Jahr.

Prüfdichte ohnehin höher

Grundsätzlich werden Steuerpflichtige mit bedeutenden Einkünften intensiv geprüft – im Vergleich zu Gewerbebetrieben viermal häufiger. Die Prüfdichte lag 2018 bei rund 10 %. Anhand verschiedener Risikokriterien entscheidet sich, ob eine Steuerprüfung erfolgt. Bei der überwiegenden Anzahl der Fälle mit bedeutenden Einkünften ist die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung bekannt. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit liegt beispielsweise eine Lohnsteuerbescheinigung vor, für Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Steuerbescheinigungen durch die ausschüttende Gesellschaft erstellt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind regelmäßig wiederkehrende Mieteinnahmen.

Mehr Steuerprüfungen – mehr Kosten

Im Gegensatz zur risikoorientierten Prüfung ist die Einführung eines Mindestprüfungsintervalls mit Personalzuwächsen verbunden. Denn die Anzahl an Prüfungen würde steigen. Die höheren Ausgaben für das Personal wären vom Land Berlin allein zu tragen. Mehreinnahmen hingegen wären wegen der grundgesetzlich geregelten Ertragskompetenzen je nach Steuerart und Wirkung des Länderfinanzausgleichs aufzuteilen. Wenn das Ziel der Initiative erreicht wird, erbringt Berlin eine Leistung, von der andere Bundesländer und der Bund mit profitieren – einen Solidarbeitrag also.

(Berliner Senat, PM vom 29.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


05.12.2025

Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Der Bundestag hat am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in der durch den Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen.

weiterlesen
Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen – Update

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.12.2025

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Vereinbaren ein beherrschender Gesellschafter und seine Gesellschaft vor Fälligkeit der Darlehenszinsen eine Prolongation, liegt darin kein steuerlich relevanter Zufluss.

weiterlesen
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Meldung

©rcx/fotolia.com


04.12.2025

Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 entlastet die Bundesregierung die Steuerzahler, trifft aber auf Widerstand der Länder, die finanzielle Ausgleiche fordern.

weiterlesen
Bundestag verabschiedet das Steueränderungsgesetz 2025

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank