• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zweite Zahlungsdiensterichtlinie: Mehr Sicherheit und Wettbewerb im Zahlungsverkehr

13.02.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zweite Zahlungsdiensterichtlinie: Mehr Sicherheit und Wettbewerb im Zahlungsverkehr

Beitrag mit Bild

Verbraucher haften künftig für nicht autorisierte Zahlungen nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit sollen der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden.

Kunden profitieren künftig von verbraucherschützenden Vorgaben an Händler und Zahlungsdienstleister. Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen. Dies gilt europaweit – sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet. Das bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbarte achtwöchige Erstattungsrecht wird nunmehr gesetzlich verankert. Verbraucher können sich Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Auch dies gilt nun europaweit.

Aufsichtsregime der BaFin

Die bestehenden Vorschriften für Zahlungsdienste werden an den technologischen Fortschritt angepasst: Sog. „Zahlungsauslösedienstleister“ – die bislang in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren – und „Kontoinformationsdienstleister“ werden dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Im Gegenzug erhalten die Dienstleister europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Kontoführende Kreditinstitute müssen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – regulierten Anbietern unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren.

Neue Haftungsregeln

Die zivilrechtlichen Regelungen sorgen dafür, dass Verbraucher Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nutzen können, wenn ihr Konto online zugänglich ist. Weiter werden zum Schutz von Verbrauchern haftungsrechtliche Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird.

Verbesserung der Sicherheit

Die Sicherheit von Zahlungen – insbesondere im Internet – wird dadurch verbessert, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z. B. Karte und TAN) verlangen sollen. Die konkreten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie mögliche Ausnahmen davon werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen.

Haftungsbegrenzung und neue Beweislastregelung

Zum Schutz der Verbraucher haften diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro (zuvor: 150 Euro). Auch werden die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht: Danach muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Bei Fehlüberweisungen ist eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgesehen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.

(BMJV, PM vom 08.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©wsf-f/fotolia.com


30.08.2024

BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Trotz der Bearbeitung von etwa 3,7 Millionen Einsprüchen 2023 stieg die Zahl der unerledigten Einsprüche auf knapp 8,7 Millionen – ein Anstieg von 276 %.

weiterlesen
BMF-Statistik über die Einspruchsbearbeitung

Meldung

©3rdtimeluckystudio/123rf.com


30.08.2024

Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Die BaFin teilt mit, dass die bisherigen aufsichtlichen Vorgaben, die sich am Risikopotenzial für Greenwashing orientieren, auch für das kommende Prüfungsjahr anzuwenden sind.

weiterlesen
Neue Hinweise der BaFin zur EU-Offenlegungsverordnung

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Christian Busmann


29.08.2024

§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Neuregelung des § 1 Abs. 3d AStG § 1 Abs. 3d AStG sieht vor, dass Betriebsausgabenabzüge innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen aufgrund grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen außerbilanziell zu korrigieren sind, wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft machen kann, dass der Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbracht werden können und die Finanzierung nicht nur wirtschaftlich

weiterlesen
§ 1 Abs. 3d AStG – Verschärfung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen – Derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und ihre Auswirkungen auf Investmentstrukturen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank