09.10.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Mehr Schutz für Whistleblower beschlossen

Beitrag mit Bild

©Imillian/fotolia.com

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Die am 07.10.2019 von den Mitgliedstaaten beschlossenen Vorschriften verpflichten Unternehmen und Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Künftig können Whistleblower Verstöße gegen das EU-Recht gefahrlos melden. Die neuen Regeln decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab. Unter anderem die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz.

EU-weiter Schutz für Whistleblower

Die neuen Vorschriften umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einrichtung von Meldekanälen innerhalb von Unternehmen und Verwaltungen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen zuverlässig funktionierende Meldekanäle einrichten.
  • Hierarchie der Meldekanäle: Hinweisgeber sollen zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
  • Zahlreiche Profile werden durch die neuen Vorschriften geschützt: Der Schutz gilt für Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
  • Ein breiter Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw.
  • Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Whistleblower: Die neuen Vorschriften bringen Schutzvorkehrungen, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen; z. B. vor Suspendierung, Herabstufung oder Einschüchterung. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen.

Der Rechtsakt wird nun förmlich unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

(EU-Kommission, PM vom 07.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank