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07.09.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mehr Rechtssicherheit bei der Kündigung von Bausparverträgen

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Aufgrund der „großen praktischen Bedeutung“ von Bausparverträgen und deren vorzeitiger Kündigung muss der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, so der petitionsausschuss.

Unter welchen Umständen ein Bausparvertrag durch die Bausparkassen gekündigt werden kann, soll nach Ansicht des Petitionsausschusses „durch den Gesetzgeber verbindlich geregelt werden“. In der heutigen Sitzung beschlossen die Abgeordneten, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen.

In der Petition wird gefordert, dass Unternehmen und andere Institutionen das zum Schutz der Verbraucher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte „Ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers“ nicht für ihre Zwecke nutzen dürfen. Zur Begründung verweisen die Petenten darauf, dass eine Vielzahl von Bausparkassen die entsprechenden Regelungen im BGB nutzen würden, um „laufende Bausparverträge nach Zuteilungsreife, jedoch vor Erreichen der Einhundertprozent-Quote“ zu kündigen.

Große praktische Relevanz

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird auf die unterschiedlichen Meinungen in Rechtsprechung und Literatur zu dem Thema verwiesen. Laut § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist es einem Darlehensnehmer eines Darlehensvertrages mit gebundenem Zinssatz erlaubt, ganz oder teilweise nach Ablauf von zehn Jahren nach dem verständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu kündigen, heißt es in der Vorlage. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Bausparvertrages seitens der Bausparkassen sei nun, ob die Zuteilungsreife des Bausparvertrages dem „vollständigen Empfang des Darlehens“ gleichgesetzt werden kann.

Uneinheitliche Rechtsprechung sorgt für Rechtsunsicherheit

Die Mehrzahl der vorliegenden Urteile würde diese Frage bejahen und die Kündigung daher als zulässig ansehen, schreibt der Petitionsausschuss. Zudem werde auch in der Literatur diese Auffassung überwiegend vertreten. Dies werde unter anderem damit begründet, dass es ansonsten dem Bausparer völlig freigestellt werde, den Bausparvertrag zweckentfremdet als festverzinsliche Kapitalanlage zu nutzen. Das Landgericht Karlsruhe habe hingegen in einem Urteil vom 9. Oktober 2015 eine Kündigung nach § 489 BGB in der Ansparphase abgelehnt. Eine Kündigung sei der Bausparkasse laut Urteil erst möglich, nachdem die volle Bausparsumme angespart sei. Angesichts der nicht einheitlichen Rechtsprechung liege für Verbraucher und Bausparkassen eine unklare Rechtslage vor, urteilt der Petitionsausschuss. Aufgrund der „großen praktischen Bedeutung“ müsse der Gesetzgeber verbindliche Regeln schaffen, fordern die Abgeordneten.

(Bundestag, hib vom 07.09.2016/ Viola C. Didier)


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