• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mehr Rechtssicherheit bei der Bezahlung von Betriebsräten

25.03.2024

Arbeitsrecht, Meldung

Mehr Rechtssicherheit bei der Bezahlung von Betriebsräten

Der Bundestag hat den Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes beraten. Unter anderem soll § 37 ergänzt werden, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Wer in einem Unternehmen zum Betriebsrat gewählt wird, übernimmt ein unentgeltliches Ehrenamt. Betriebsräte sind von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt, sie dürfen nicht weniger verdienen „als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Sie dürfen „wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden“, wie es im Betriebsverfassungsgesetz heißt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will diese gesetzlichen Vorgaben nun weiter präzisieren und hat dazu eine Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (20/9469, 20/9875) in den Bundestag eingebracht. Anlass ist ein Urteil des BGH vom 10.01.2023 (6 StR 133/22), das in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und vermehrt zu präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt hat. Laut BGH kann es den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Arbeitgeber gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Dieser Verunsicherung will die Regierung nun mit der Gesetzesnovelle abhelfen.

Dazu ist vorgesehen, den § 37 des Betriebsverfassungsgesetzes zu ergänzen, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.

Ergänzt werden soll auch der § 78 durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.

Minister: Betriebsräten den Rücken stärken

In der Debatte sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD), der Gesetzentwurf sorge für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Er gehe auf Vorschläge einer von ihm eingesetzten Fachkommission zurück, nachdem unterschiedliche Rechtsprechungen von BGH und Bundesarbeitsgericht für Unsicherheit in den Betrieben gesorgt hätten.

Heil würdigte die Arbeit der mehr als 100.000 Betriebsräte in Deutschland: „Wer sich für Demokratie einsetzt, darf nicht der Dumme sein.“ Es gehe darum, den Betriebsräten den Rücken zu stärken. Es dürften ihnen keine beruflichen Nachteile durch das Amt entstehen, weil sonst nicht in ausreichender Zahl Betriebsräte gefunden würden.


Dt. Bundestag vom 22.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Annabel Graß


05.02.2026

FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil

Mit vorläufig nicht rechtskräftigem Urteil vom 18.09.2025 (3 K 459/24 Erb) entschied das FG Münster, dass bei der Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, eines Hofes i.S.d. HöfO, durch einen Elternteil an das Kind mit Vereinbarung eines lebenslangen Altenteils für beide Elternteile keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des einen an den anderen Ehegatten vorliegt, sofern dieser nicht über die ihm eingeräumten Rechte und Leistungen frei verfügen kann.

weiterlesen
FG Münster: Zur Einräumung einer Gesamtgläubigerstellung an einem Altenteil

Meldung

©olando/fotolia.com


04.02.2026

„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Das OLG Oldenburg verurteilte die Beklagten im „Wasserdiesel“-Fall zu rund 3,25 Mio. € Schadensersatz, da sie nachweislich Investoren getäuscht hatten.

weiterlesen
„Wasserdiesel“: OLG Oldenburg spricht Investoren Schadensersatz zu

Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)