31.03.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Mehr Rechte für Leiharbeiter ab April

Beitrag mit Bild

©Jörg Lantelme/fotolia.com

Rund eine Million Beschäftigte gibt es in Deutschland in der Leih- und Zeitarbeit. Sie arbeiten in 11.000 Unternehmen. Für sie ändert sich im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vieles zum Vorteil. Es tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Die Ansprüche von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. Betriebe müssen sie nach 18 Monaten übernehmen, wenn sie dort bleiben sollen. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird künftig verhindert.

18 Monate Höchstdauer für Leiharbeit in einem Betrieb

Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen.

Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen

Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsvereinbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Gibt es in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel keine konkret vereinbarte Überlassungshöchstdauer, können nichttarifgebundene Entleiher sie bis maximal 24 Monate verlängern. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine Überlassungshöchstdauer – beispielsweise „48 Monate“ – können sie die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen. Dafür müssen sie entsprechende Tarifverträge über Betriebsvereinbarungen abschließen.

Nach neun Monaten gleiches Geld wie Stammbelegschaft

Mit dem gesetzlichen Änderungen gilt „Equal Pay“: Das heißt, Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. Abweichen können Entleihfirmen nur über tarifliche Branchenzuschläge. Das Arbeitsentgelt muss ab sechs Wochen stufenweise mit Zuschlägen angepasst werden. Spätestens jedoch nach 15 Monaten muss es angeglichen sein. Außerdem dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

Scheinwerkverträge verhindern

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird klargestellt, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht. Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sollen so verhindert werden. Die Betriebsräte sind über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern zu unterrichten.

(Bundesregierung, PM vom 01.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


04.08.2026

Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Pflegefahrten zu Angehörigen sind steuerlich nicht automatisch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

weiterlesen
Finanzgericht lehnt Abzug von Pflegefahrten ab

Meldung

©bluedesign/fotolia.com


04.08.2026

Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Viele Ausbildungsbetriebe erhöhen ihre Ausbildungsvergütungen und stärken damit gezielt die Attraktivität beruflicher Ausbildung.

weiterlesen
Ausbildungsvergütungen steigen deutlich

Steuerboard

Jan Winkler


03.08.2026

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer gewerblich tätigen Influencerin, die ihre Bekanntheit im Rahmen einer anderen freiberuflichen Tätigkeit erlangt hat, dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG unterfällt.

weiterlesen
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts von Influencern und die Grenzen der Abschreibungsmöglichkeiten
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht