Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Dezember 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) präsentiert.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie ersetzt die Erste Zahlungsdiensterichtlinie mit dem Ziel, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Wesentliche Punkte des Referentenentwurfs sind:
Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienstleister auf sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste
So genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ werden mit dem Gesetz einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen. Damit erhalten sie über den Europäischen Pass einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Weiterhin erlaubnisfrei bleiben rein technische Dienste.
Zugang zu Zahlungskonten für regulierte Zahlungsdienstleister
Kontoführende Kreditinstitute haben regulierten Anbietern Zugang zu den im Online-Banking geführten Zahlungskonten zu gewähren. Dies eröffnet sowohl traditionellen Banken als auch innovativen Unternehmen neue Geschäftsfelder. Im Gegenzug haben diese Dienstleister – je nach Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells – besondere Vorschriften über den Zugang zum Zahlungskonto, zu den Kontoinformationen und deren Nutzung zu beachten.
Neukonturierung der Ausnahmetatbestände
Geändert wurde u. a. der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen. Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, eingeschränkt. Es wird eine Obergrenze eingeführt, die – wenn sie überschritten wird – zur Erlaubnispflicht und Beaufsichtigung dieser Unternehmen durch die BaFin führt. Unterhalb dieser Grenze sind Zahlungsdienste von Telekommunikationsunternehmen weiterhin erlaubnisfrei.
Verbesserung der Sicherheit von Zahlungen
Zahlungsdienstleister sollen zukünftig eine starke Kundenauthentifizierung (Legitimation über mindestens zwei Komponenten) verlangen, wenn der Zahler über das Internet auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauch birgt. Eine starke Kundenauthentifizierung wird auch dann verlangt, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden oder Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.
Zur Systematik
Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie besteht aus einem aufsichtsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz umgesetzt werden. Der zivilrechtliche Teil wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesondert umgesetzt. Es wird erwogen, die beiden Gesetzentwürfe im Laufe des Verfahrens in einem Mantelgesetz zusammenzuführen.
(BMF, PM vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)