• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mehr Innovation und Sicherheit: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie kommt

22.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mehr Innovation und Sicherheit: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie kommt

Beitrag mit Bild

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll Innovationen und Sicherheit im Zahlungsverkehr fördern.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Dezember 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) präsentiert.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie ersetzt die Erste Zahlungsdiensterichtlinie mit dem Ziel, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Wesentliche Punkte des Referentenentwurfs sind:

Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienstleister auf sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste

So genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ werden mit dem Gesetz einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen. Damit erhalten sie über den Europäischen Pass einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Weiterhin erlaubnisfrei bleiben rein technische Dienste.

Zugang zu Zahlungskonten für regulierte Zahlungsdienstleister

Kontoführende Kreditinstitute haben regulierten Anbietern Zugang zu den im Online-Banking geführten Zahlungskonten zu gewähren. Dies eröffnet sowohl traditionellen Banken als auch innovativen Unternehmen neue Geschäftsfelder. Im Gegenzug haben diese Dienstleister – je nach Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells – besondere Vorschriften über den Zugang zum Zahlungskonto, zu den Kontoinformationen und deren Nutzung zu beachten.

Neukonturierung der Ausnahmetatbestände

Geändert wurde u. a. der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen. Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, eingeschränkt. Es wird eine Obergrenze eingeführt, die – wenn sie überschritten wird – zur Erlaubnispflicht und Beaufsichtigung dieser Unternehmen durch die BaFin führt. Unterhalb dieser Grenze sind Zahlungsdienste von Telekommunikationsunternehmen weiterhin erlaubnisfrei.

Verbesserung der Sicherheit von Zahlungen

Zahlungsdienstleister sollen zukünftig eine starke Kundenauthentifizierung (Legitimation über mindestens zwei Komponenten) verlangen, wenn der Zahler über das Internet auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauch birgt. Eine starke Kundenauthentifizierung wird auch dann verlangt, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden oder Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.

Zur Systematik

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie besteht aus einem aufsichtsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz umgesetzt werden. Der zivilrechtliche Teil wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesondert umgesetzt. Es wird erwogen, die beiden Gesetzentwürfe im Laufe des Verfahrens in einem Mantelgesetz zusammenzuführen.

(BMF, PM vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


19.05.2026

Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Das OLG Frankfurt/M. entschied, dass ein per WhatsApp übermitteltes Angebot zum Aktienrückkauf nach 31 Tagen nicht mehr wirksam angenommen werden konnte.

weiterlesen
Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Meldung

©fotogestoeber/fotolia.com


19.05.2026

BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Der BFH hat klargestellt, dass Arbeitszimmerkosten nur abziehbar sind, wenn sie einzeln, getrennt und zeitnah aufgezeichnet werden.

weiterlesen
BFH verschärft Nachweis fürs häusliche Arbeitszimmer

Meldung

sdecoret/123rf.com


18.05.2026

Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte

Ein Chatbot soll Kunden helfen, Termine zu buchen und Fragen zu beantworten. Doch wenn die KI falsche Angaben macht, wird daraus schnell ein rechtliches Problem.

weiterlesen
Unternehmen haften für falsche KI-Auskünfte
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht