• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Mehr Innovation und Sicherheit: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie kommt

22.12.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mehr Innovation und Sicherheit: Zweite Zahlungsdiensterichtlinie kommt

Beitrag mit Bild

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie soll Innovationen und Sicherheit im Zahlungsverkehr fördern.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Dezember 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) präsentiert.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht. Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie ersetzt die Erste Zahlungsdiensterichtlinie mit dem Ziel, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kunden von Zahlungsdienstleistern zu stärken. Wesentliche Punkte des Referentenentwurfs sind:

Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienstleister auf sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste

So genannte „Zahlungsauslösedienstleister“ und „Kontoinformationsdienstleister“ werden mit dem Gesetz einer Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterworfen. Damit erhalten sie über den Europäischen Pass einen europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Weiterhin erlaubnisfrei bleiben rein technische Dienste.

Zugang zu Zahlungskonten für regulierte Zahlungsdienstleister

Kontoführende Kreditinstitute haben regulierten Anbietern Zugang zu den im Online-Banking geführten Zahlungskonten zu gewähren. Dies eröffnet sowohl traditionellen Banken als auch innovativen Unternehmen neue Geschäftsfelder. Im Gegenzug haben diese Dienstleister – je nach Ausgestaltung ihres Geschäftsmodells – besondere Vorschriften über den Zugang zum Zahlungskonto, zu den Kontoinformationen und deren Nutzung zu beachten.

Neukonturierung der Ausnahmetatbestände

Geändert wurde u. a. der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen. Mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der Ausnahmetatbestand für Telekommunikationsunternehmen, die Zahlungsdienste erbringen, eingeschränkt. Es wird eine Obergrenze eingeführt, die – wenn sie überschritten wird – zur Erlaubnispflicht und Beaufsichtigung dieser Unternehmen durch die BaFin führt. Unterhalb dieser Grenze sind Zahlungsdienste von Telekommunikationsunternehmen weiterhin erlaubnisfrei.

Verbesserung der Sicherheit von Zahlungen

Zahlungsdienstleister sollen zukünftig eine starke Kundenauthentifizierung (Legitimation über mindestens zwei Komponenten) verlangen, wenn der Zahler über das Internet auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauch birgt. Eine starke Kundenauthentifizierung wird auch dann verlangt, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden oder Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden.

Zur Systematik

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie besteht aus einem aufsichtsrechtlichen und einem zivilrechtlichen Teil. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen mit dem Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz umgesetzt werden. Der zivilrechtliche Teil wird durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesondert umgesetzt. Es wird erwogen, die beiden Gesetzentwürfe im Laufe des Verfahrens in einem Mantelgesetz zusammenzuführen.

(BMF, PM vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


21.01.2026

Gehaltsbudgets in Deutschland bleiben stabil

Die Gehaltsbudgets deutscher Unternehmen bleiben für das Jahr 2026 weitgehend stabil. Im Durchschnitt planen Arbeitgeber Gehaltssteigerungen von 3,4 bis 3,5%.

weiterlesen
Gehaltsbudgets in Deutschland bleiben stabil

Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


20.01.2026

Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und des grenzüberschreitenden Einsatzes von Mitarbeitenden sollten Unternehmen die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen und auch bei Änderung des Arbeitsortes erneut evaluieren.

weiterlesen
Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)