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25.06.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Mehr Flexibilität für EU-Mitgliedstaaten bei Entgelthöhe im Elternurlaub

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Die Mitgliedstaaten sollen die Entgelthöhe bei Elternurlaub eigenständig festlegen können, um der finanziellen Belastung der Sozialversicherungssysteme Rechnung zu tragen. Das ist eine der Kernforderungen des Rates zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige.

Auch die in dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Höchstaltersgrenze des Kindes von mindestens zwölf Jahren, bis zu der Elternurlaub genommen werden darf, sollte nach Ansicht des Rates entfallen, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zu gewährleisten. Der Rat spricht sich zudem für die Klarstellung aus, dass der Vaterschaftsurlaub nicht nur „anlässlich“, sondern „in der Zeit rund um die Geburt des Kindes“ genommen werden muss. Außerdem schlägt der Rat vor, dass bei der Festlegung der Entgelthöhe die Erleichterung der Inanspruchnahme des Vaterschafts- oder Elternurlaubs für Erstverdiener berücksichtigt werden soll. Dies ist aus Sicht des DAV zu begrüßen, da nur flankierende Maßnahmen wie eine Berücksichtigung der Entgelte beider Partner dafür sorgen, dass auch mehr Männer Elternurlaub nehmen.

Das EU-Parlament wird seinen Bericht voraussichtlich im Juli 2018 annehmen. Erst danach können die Trilogverhandlungen beginnen.

(DAV, EiÜ vom 22.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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