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10.12.2021

Meldung, Steuerrecht

Mehr Flexibilität durch EU-Vorschriften für Mehrwertsteuersätze

Die EU-Kommission hat die am 07.12.2021 von den EU-Finanzministerinnen und -ministern erzielte Einigung auf überarbeitete Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer begrüßt. Damit erhalten die Regierungen mehr Flexibilität in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze.

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Die Mitgliedstaaten erhalten mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Mehrwertsteuersysteme entsprechend ihren nationalen politischen Schwerpunkten.

Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind fast dreißig Jahre alt und bedurften angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre insgesamt dringend einer Modernisierung. Daher hatte die Kommission 2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen.

Mehr Flexibilität, Gleichbehandlung und Nachhaltigkeit

Mit den neuen Vorschriften erhalten die Regierungen mehr Flexibilität in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze. Gleichzeitig führt dies zu einer Gleichbehandlung zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Durch diese Aktualisierung werden die Mehrwertsteuervorschriften gleichzeitig mit gemeinsamen EU-Prioritäten wie etwa der Eindämmung des Klimawandels, der Förderung der Digitalisierung und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Einklang gebracht. Nun muss das Europäische Parlament diesem endgültigen Text zustimmen.

Mit der Einigung wird sichergestellt, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU im Einklang stehen. Durch die Änderungen werden diese Aspekte wie folgt angegangen:

Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen

Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt wurden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen.

Ermäßigte Steuersätze

Bis 2030 wird die Möglichkeit abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.

Mehrwertsteuer ist künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs zu entrichten

Die vereinbarten neuen Vorschriften werden durch eine frühere Einigung unterstützt, der zufolge das EU-Mehrwertsteuersystem dahingehend umgestaltet werden soll, dass die Mehrwertsteuer künftig im Mitgliedstaat des Verbrauchs statt im Mitgliedstaat des Lieferers bzw. des Dienstleisters zu entrichten ist. Das macht es weniger wahrscheinlich, dass sich die Vielzahl von Mehrwertsteuersätzen (wie es sie heute gibt) störend auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt (weniger Wettbewerbsverzerrungen).

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem Europäischen Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.


EU-Kommission vom 07.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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