Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.
Ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay bot ein Parfüm unter der Marke „Davidoff Hot Water“ an, bei dem es sich offensichtlich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Davidoff-Lizenznehmerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Sie konnte jedoch nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Deshalb nahm sie die Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers in Anspruch.
Bankgeheimnis greift vorliegend nicht
Der Bundesgerichtshof hat auf Grundlage eines vorhergehenden EuGH-Urteils entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht (Urteil I ZR 51/12 vom 21.10.2015). Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Das Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz der persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten (Art. 17 und 47 EU-Grundrechtecharta). Die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens steht einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.
(BGH / Viola C. Didier)