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20.03.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Mahnschreiben: Hinweis auf SCHUFA-Mitteilung nicht erlaubt

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Der Betrieb

Der Bundesgerichtshof hat darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA unzulässig ist.

Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgeltforderungen bediente sich ein Mobilfunkunternehmen eines Inkassoinstituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß: „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen (…).“ Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. hatte den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher beanstandet und verlangte die Unterlassung.

Zahlung nur aus Furcht vor SCHUFA-Eintrag?

Auch der Bundesgerichtshof sah in dem Hinweis im Mahnschreiben einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG (BGH-Urteil vom 19.3.2015, Az. I ZR 157/13). Das beanstandete Mahnschreiben erwecke beim Adressaten den Eindruck, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen, wenn sie die Rechnung wegen Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen.

Keine Rechtfertigung durch gesetzliche Hinweispflicht

Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA sei auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt, so die BGH-Richter. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung stehe nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner ausreicht, um eine Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA zu verhindern. Diesen Anforderungen wurde der beanstandete Hinweis vorliegend nicht gerecht.

(BGH / Viola C. Didier)


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