Der EuGH erhält die Geldbußen aufrecht, die die EU-Kommission gegen mehrere Unternehmen, darunter Kühne + Nagel, Schenker und Deutsche Bahn, wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat.
Mit Beschluss vom 28.03.2012 verhängte die EU-Kommission Geldbußen in einer Gesamthöhe von 169 Mio. Euro gegen mehrere Unternehmen wegen deren Beteiligung an verschiedenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem internationalen Luftfrachtmarkt in der Zeit von 2002 bis 2007. Die in Rede stehenden Frachtdienste bestanden in der Organisation des Transports von Gütern und konnten auch Tätigkeiten im Auftrag und entsprechend den Anforderungen der Kunden wie Zollabfertigung, Lagerung oder Bodendienstleistungen umfassen.
Vorwurf von wettbewerbsfeindlichem Verhalten
Die Kommission sah in dem wettbewerbsfeindlichen Verhalten der Unternehmen, die sich über die Festlegung verschiedener Rechnungsstellungsmechanismen und Aufschläge abgesprochen hatten, vier verschiedene Kartelle. Mehrere der betroffenen Unternehmen erhoben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EU-Kommission oder Herabsetzung ihrer jeweiligen Geldbuße. In seinen Urteilen vom 29.02.2016 erhielt das Gericht die Geldbußen der Gesellschaften Kühne + Nagel International, Schenker, Deutsche Bahn u. a., Panalpina World Transport (Holding), Ceva Freight (UK) und EGL aufrecht. Mit Ausnahme von Ceva Freight (UK) und EGL haben diese Gesellschaften gegen die Urteile des Gerichts Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Kein Erfolg vor dem EuGH
In seinen Urteilen vom 01.02.2018 (C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P) weist der EuGH das gesamte Vorbringen dieser Gesellschaften zurück und erhält die verhängten Geldbußen aufrecht. Er führt u. a. aus, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass bei der Berechnung der Geldbußen auf den Wert der Umsätze im Zusammenhang mit den Speditionsdiensten auf den betroffenen Handelsrouten als Dienstleistungspaket abzustellen ist.
(EuGH, PM vom 01.02.2018 / Viola C. Didier)