• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Lohnzufluss bei Teilnahme am Firmenfitnessprogramm

17.12.2020

Meldung, Steuerrecht

Lohnzufluss bei Teilnahme am Firmenfitnessprogramm

Beitrag mit Bild

©Katarzyna Białasiewicz/123rf.com

Die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt klargestellt.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglicht, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge fielen.

Finanzamt analysiert Firmenfitnessprogramm

Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44 €-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.  Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der BFH mit Urteil vom 07.07.2020 (VI R 14/18) an.

Erfolg vor dem BFH

Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen, so der BFH. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 €-Freigrenze eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

(BFH, PM vom 17.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©aaabbc/fotolia.com


21.07.2025

IDW zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Besonders bei technischen Vorgaben wie dem Prüfungsvermerk oder dem ESEF-Format mahnt das IDW Nachbesserungen an, um unnötige Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

weiterlesen
IDW zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes

Rechtsboard

Bettina Scharff


21.07.2025

BAG zieht beim digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen

Noch im September 2024 gab es im Referentenentwurf des BMAS für ein Bundestariftreuegesetz Ideen hinsichtlich eines digitalen betrieblichen Zugangsrechts von Gewerkschaften. Diese gesetzgeberischen Bestrebungen waren zur Erleichterung der Arbeitgeberseite nur von kurzer Dauer. Nun hat auch das BAG dafür gesorgt, dass Arbeitgeber erst einmal aufatmen können: In seinem Urteil vom 28.01.2025 (1 AZR 33/24) hat der 1. Senat des BAG einem digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen gezogen.

weiterlesen
BAG zieht beim digitalen Zugangsrecht von Gewerkschaften zu Werbezwecken enge Grenzen

Meldung

©kamasigns/fotolia.com


21.07.2025

beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Das BVerfG stärkt das Vertrauen in einen fairen Zugang zur Justiz. Technische Hürden dürfen nicht zu einem Verlust von Rechtspositionen führen.

weiterlesen
beSt: BVerfG schützt Steuerberater in Übergangsphase

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank