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11.05.2021

Meldung, Steuerrecht

Lohnversteuerung von Beiträgen für Berufshaftpflichtversicherungen

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Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht?

Bei der Beurteilung, ob die vom Arbeitgeber getragenen Kosten eines angestellten Rechtsanwalts oder Syndikusrechtsanwalts zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, kommt es darauf an, in wessen Interesse die Zahlung liegt. Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer etwas „für“ seine Arbeitsleistung erhält. Um als Arbeitslohn angesehen zu werden, muss ein Vorteil nach der Rechtsprechung des BFH Entlohnungscharakter haben für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer. Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, sind hingegen kein Arbeitslohn.

Keine stringente Rechtsprechung der Finanzgerichte

Allerdings gibt es keine stringente Rechtsprechung der Finanzgerichte, die die berufsrechtlichen Besonderheiten des Anwaltsberufs berücksichtigt. Es wäre systematisch korrekt, Einzelanwälte oder in einer GbR zusammengeschlossene Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltsgesellschaften als Arbeitgeber steuerlich grundsätzlich gleich zu behandeln, so dass finanzgerichtliche Entscheidungen auf unterschiedliche Kanzleiformen übertragbar wären. Leider gewichten die einzelnen Entscheidungen die jeweilige Rechtsform des Arbeitgebers dergestalt, dass eine zuverlässige Übertragbarkeit fraglich erscheint. Das Spannungsfeld zwischen steuerrechtlicher und berufsrechtlicher Beurteilung trägt zusätzlich zur Unsicherheit bei – auch im Zusammenhang mit der Lohnsteuerpflicht für die vom Arbeitgeber angestellter Rechtsanwälte übernommenen beruflichen Kosten.

BRAK erläutert steuerliche Fallstricke der Berufshaftpflichtversicherungen

Wann Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht unterfallen, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen, die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH (Az. VI R 11/18 und VI R 12/18) überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt.

(BRAK vom 05.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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